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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Mietwagenunternehmer nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, wenn er sich von Kunden Schadenersatzansprüche abtreten lässt, solange der Kunde die Geltendmachung selbst übernimmt und der Unternehmer nur bei ausbleibender Zahlung aktiv wird. Allerdings ist die Werbung mit dieser Abtretungsmöglichkeit unlauter, wenn sie den falschen Eindruck erweckt, der Unternehmer übernehme die Schadenregulierung für den Kunden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mietwagenunternehmer lässt sich von unfallgeschädigten Kunden deren Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer (in Höhe der Mietwagenkosten) zur Sicherheit abtreten. Streitig ist, ob dies gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstößt und ob die Werbung mit dieser Praxis unlauter (§ 1 UWG) ist.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Kein Verstoß gegen das RBerG: Die Abtretung ist zulässig, wenn:
- Der Kunde selbst die Schadenersatzansprüche geltend macht.
- Der Mietwagenunternehmer dem Versicherer nur Durchschriften der Abtretung und Rechnung übersendet (mit Bitte um Berücksichtigung).
- Der Unternehmer die abgetretene Forderung nur dann einzieht, wenn er nach Aufforderung an den Kunden keine Zahlung erhält.
Verstoß gegen § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb): Die Werbung mit der Abtretungsmöglichkeit ist unzulässig, wenn sie nicht klarstellt, dass der Kunde die Regulierung selbst vornehmen muss, und stattdessen den Eindruck erweckt, der Unternehmer übernehme die Schadenabwicklung für den Kunden.
c) Begründung des Gerichts:
- RBerG: Die Tätigkeit des Mietwagenunternehmers stellt keine unerlaubte Rechtsberatung dar, da er nicht aktiv die Ansprüche geltend macht, sondern nur als Sicherungsnehmer auftritt. Die eigentliche Rechtsverfolgung obliegt dem Kunden.
- UWG: Die Werbung ist irreführend, weil sie eine Dienstleistung suggeriert (Schadenregulierung durch den Unternehmer), die tatsächlich nicht erbracht wird. Dies verzerre den Wettbewerb und sei daher unlauter.