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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass die telefonische Direktansprache von Mitarbeitern am Arbeitsplatz zu Abwerbezwecken („Headhunting“) als sittenwidrig und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig (§ 1 UWG) anzusehen ist, da sie ein unzumutbares Eindringen in die fremde Betriebssphäre darstellt. Der Abwerbende macht sich dabei betriebliche Kommunikationssysteme zunutze und stört die betriebliche Integrität, was Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslöst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Unternehmen): Verlangt von der Beklagten (Headhunter/Abwerber) Unterlassung und Schadensersatz wegen sittenwidriger Abwerbung von Mitarbeitern.
- Rechtsgrundlage: § 1 UWG (Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb) sowie § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die telefonische Direktansprache von Mitarbeitern am Arbeitsplatz zu Abwerbezwecken ist sittenwidrig und verstößt gegen § 1 UWG.
- Der Kläger hat Anspruch auf Unterlassung solcher Abwerbepraktiken.
- Ein Schadensersatzanspruch ist wahrscheinlich, da Arbeitsstörungen, Auftragsverluste oder Lohnerhöhungszwänge drohen.
- Der Auskunftsanspruch des Klägers (z. B. zu Inhalt und Häufigkeit der Abwerbeversuche) bleibt bestehen, da die Beklagte keine ausreichende Auskunft erteilt hat.
c) Begründung des Gerichts:
Grundsatz:
- Abwerbung von Mitarbeitern ist nicht grundsätzlich unzulässig, da sie Teil der freien Wirtschaftsordnung ist (BGH-Rechtsprechung).
- Sittenwidrigkeit liegt aber vor, wenn besondere Umstände hinzutreten, z. B. Verleitung zum Vertragsbruch oder Eindringen in fremde Betriebssphären.
Sittenwidrigkeit der Telefonabwerbung am Arbeitsplatz:
- Der Anruf nutzt betriebliche Kommunikationssysteme (Telefon, E-Mail) des Arbeitgebers aus, die dieser für eigene Zwecke bereitstellt.
- Der Abwerbende stört den Betrieb, indem er:
- Den Mitarbeiter von seiner Arbeit abhält,
- das betriebliche Telefon blockiert,
- in das Loyalitätsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingreift.
- Die invasive Methode (telefonische Direktansprache) steht einem körperlichen Eindringen in den Betrieb gleich (vgl. BGH zu Telefonwerbung bei Privaten).
Keine Rechtfertigung durch Branchenüblichkeit:
- Dass Headhunting per Telefon weit verbreitet ist, entlastet nicht – im Gegenteil legitimiert es Abwehrmaßnahmen.
Subjektive Voraussetzungen:
- Der Abwerber handelt vorsätzlich sittenwidrig, wenn er die Umstände kennt oder billigend in Kauf nimmt (z. B. Störung des Betriebsablaufs).
Rechtsfolgen:
- Unterlassungsanspruch (§ 1 UWG),
- Schadensersatzanspruch (wenn Schaden wahrscheinlich ist, z. B. durch Arbeitsausfall oder Lohnerhöhungsdruck),
- Auskunftsanspruch zur Bezifferung des Schadens (Inhalt der Gespräche, Häufigkeit etc.).
Hinweis: Die Parteien haben das Auskunftsbegehren im Prozess übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass nur noch über die Kosten entschieden wurde (§ 91a ZPO). Der Feststellungsantrag zum Schadensersatz bleibt jedoch zulässig.