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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BayObLG, 07.04.1964 - BReg 2 St 750/63

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BayObLG (Bayerisches Oberlandesgericht) entscheidet mit Urteil vom 07.04.1964 (Aktenzeichen: BReg 2 St 750/63), dass die Berufsausübung eines Täters – selbst bei früheren Straftaten in diesem Beruf – die Strafzumessung nicht zu dessen Ungunsten beeinflussen darf.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Das Gericht (BayObLG) als Revisionsinstanz. - Was: Klärung der Frage, ob die Berufstätigkeit eines Angeklagten (hier: vermutlich ein Beruf mit vorherigen Straftaten) bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden darf. - Von wem: Gegenüber dem Vorinstanzgericht (vermutlich ein Landgericht), das möglicherweise die Berufsausübung als strafschärfenden Umstand gewertet hatte. - Woraus: Aus dem Grundsatz der gerechten Strafzumessung (§ 46 StGB a.F., heute § 46 StGB n.F.), der Diskriminierung aufgrund des Berufs verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BayObLG hat klargestellt, dass die Ausübung eines bestimmten Berufs – auch wenn der Täter darin früher straffällig wurde – nicht zu einer verschärften Strafe führen darf. Die Strafzumessung muss sich an der Tat und der Schuld des Täters orientieren, nicht an dessen Beruf.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Vermeidung von Berufsdiskriminierung. Eine Benachteiligung aufgrund der Berufswahl würde gegen das Willkürverbot verstoßen. Selbst wenn der Beruf in der Vergangenheit Anlass für Straftaten bot, darf dies nicht pauschal als strafschärfend gewertet werden. Maßgeblich sind allein die Umstände der konkreten Tat und die persönliche Schuld des Täters.


Hinweis: Die Entscheidung betont die Neutralität der Strafzumessung gegenüber dem Beruf des Täters, um willkürliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

KI INHALT
Berufsausübung darf Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Täters beeinflussen, selbst bei früherer Straffälligkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Berufszugehörigkeit als Vertreter als Strafschärfungsgrund
FUNDSTELLE
NORM
§ 267 Abs. 3 StGB
REDAKTION
GERICHT
BayObLG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.04.1964
AKTENZEICHEN
BReg 2 St 750/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.02.2020