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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 17.01.2008 - C-19/07 – Groupe Danone –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) mit zugewiesenem Bezirk keinen Provisionsanspruch für Geschäfte hat, die ein Kunde aus diesem Bezirk mit einem Dritten (ohne Beteiligung des Unternehmers, U) abschließt. Die Provision setzt voraus, dass der U mittelbar oder unmittelbar am Geschäft beteiligt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung (EuGH, 17.01.2008 – C-19/07 – Groupe Danone):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Handelsvertreter (HV) mit zugewiesenem Bezirk.
  • Will: Provision für ein Geschäft, das ein Kunde aus seinem Bezirk mit einem Dritten (nicht dem Unternehmer, U) abgeschlossen hat.
  • Von wem: Vom Unternehmer (U), mit dem der HVV besteht.
  • Woraus: Aus Art. 7 Abs. 2 RiLi 86/653/EWG (Provisionsanspruch für Geschäfte im zugewiesenen Bezirk).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der EuGH legt Art. 7 Abs. 2 RiLi 86/653/EWG dahin aus, dass der HV keinen Provisionsanspruch hat, wenn:

  • Ein Kunde aus seinem Bezirk ein Geschäft mit einem Dritten abschließt und
  • Der Unternehmer (U) nicht mittelbar oder unmittelbar an diesem Geschäft beteiligt war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Systematik der Richtlinie:

    • Art. 7 Abs. 2 RiLi gewährt dem HV Provision für Geschäfte in seinem Bezirk ohne Rücksicht auf seine Tätigkeit – aber nur, wenn der U beteiligt ist.
    • Art. 10 RiLi konkretisiert, wann der Provisionsanspruch entsteht:
    • Wenn der U das Geschäft ausführt/ausführen müsste oder
    • Wenn der Dritte (Kunde) seine Verpflichtung ausführt/ausführen müsste. → In beiden Fällen ist die Beteiligung des U erforderlich.
  2. Schutzzweck der Richtlinie:

    • Die RiLi bezweckt den Schutz des HV (EuGH-Rechtsprechung: Yokohama, Ingmar).
    • Der Provisionsanspruch setzt aber voraus, dass der U rechtlich oder tatsächlich am Geschäft mitwirkt (z. B. durch Vertragsabschluss, Vermittlung oder Vertretung).
  3. Abgrenzung zum Urteil Kontogeorgas (1996):

    • dort ging es um direkte Geschäfte des U mit Kunden im Bezirk des HV → hier hat der HV Anspruch auf Provision.
    • Im vorliegenden Fall fehlt jede Beteiligung des U → kein Anspruch.
  4. Auslegungsergebnis:

    • Art. 7 Abs. 2 RiLi ist in Verbindung mit Art. 10 und 11 RiLi zu lesen.
    • Ohne Beteiligung des U entsteht kein Provisionsanspruch, selbst wenn der Kunde zum Bezirk gehört.

Kernaussage: Ein Handelsvertreter erhält nur dann Provision für Geschäfte in seinem Bezirk, wenn der Unternehmer daran beteiligt ist – nicht jedoch bei Geschäften zwischen Kunden und Dritten ohne seine Mitwirkung.

KI INHALT
Ein Handelsvertreter mit zugewiesenem Bezirk hat keinen Provisionsanspruch für Geschäfte, die Kunden seines Bezirks mit Dritten ohne Beteiligung des Unternehmers abschließen. Der EuGH betont die Bedeutung der Unternehmerbeteiligung für den Provisionsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 RiLi 86/653/EWG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Groupe Danone
STICHWORT
Chevassus-Marche
Zuordnung des Anspruchs auf Bezirksprovision
mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des U an dem Geschäft
FUNDSTELLE
HVR Nr. 1251
DStZ 08, 151
VersRAl 08, 18
ArbRB 08, 33 LS
EWS 08, 337 LS m.Anm. Bieder
NORM
Art. 7 Abs. 2 RiLi 86/653/EWG
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.01.2008
AKTENZEICHEN
C-19/07
ECLI
ECLI:EU:C:2008:23
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
18.06.2026 13:32:52