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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 09.03.1962 - I B 156/58 S

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein selbstständiger Versicherungsvertreter (VV), der eigene Büroräume anmietet und ausschließlich eigene Angestellte beschäftigt, damit keine Betriebsstätte für das Versicherungsunternehmen (VU) begründet – selbst wenn das VU die Räume zur Kontrolle betritt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) strebt an, dass die Büroräume seines selbstständigen Versicherungsvertreters (VV) als dessen Betriebsstätte gelten. Der VV mietet die Räume selbst an und beschäftigt nur eigene Angestellte. Das VU beansprucht das Recht, die Räume zur Überprüfung von Geschäftsvorfällen und zur Kontrolle des Geldverkehrs zu betreten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass der VV durch seinen Gewerbebetrieb keine Betriebsstätte des VU begründet. Auch das tatsächliche Betreten der Räume durch das VU zur Kontrolle ändert daran nichts.

c) Begründung des Gerichts: Der VV ist ein vollständig selbstständiger Gewerbetreibender, der eigene Räume mietet und eigenes Personal beschäftigt. Das bloße Kontrollrecht des VU reicht nicht aus, um eine Betriebsstätte zu begründen. Eine Betriebsstätte setzt vielmehr eine tatsächliche und dauerhafte Verfügungsmacht des VU über die Räume voraus, die hier nicht gegeben ist.

KI INHALT
Ein selbständiger Versicherungsvertreter begründet mit seinem Gewerbebetrieb keine Betriebsstätte des Versicherungsunternehmens, selbst wenn dieses die Räume zur Kontrolle betritt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Begründung einer Betriebsstätte des VU bei Anmietung der Büroräume durch VV
FUNDSTELLE
VersR 62, 484
NORM
§ 16 Abs. 2 Ziff. 2 StAnpG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.03.1962
AKTENZEICHEN
I B 156/58 S
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2012