Vorinstanz LG Frankfurt/Oder, 05.08.1994 - 31 O 31/94 -
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Fazit: Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Franchiseverträge dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) unterliegen und eine Widerrufsbelehrung mit bestimmten Formulierungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (Verbraucher) begehrt die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf den Franchisevertrag und die Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung, die unzureichende Formulierungen enthält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass § 2 Nr. 3 VerbrKrG auf Franchiseverträge anwendbar ist. Zudem hat es entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die die Formulierungen „Der Widerspruch ist gerechnet vom heutigen Tage an … zu richten“ und „Der Widerspruch ist an … durch eingeschriebenen Brief zu richten“ enthält, den Anforderungen des § 7 Abs. 2 VerbrKrG nicht genügt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Franchiseverträge als Verbraucherverträge im Sinne des VerbrKrG einzustufen sind. Die Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil sie unklar und unvollständig ist, insbesondere hinsichtlich der Fristberechnung und der Form des Widerspruchs.