nachfolgend OLG Celle, 24.05.1960 - 7 U 86/59 - NdsRpfl.60, 177
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein formlos (konkludent) geschlossener Vertrag trotz vereinbarter Schriftform nur bindend ist, wenn der Wille beider Parteien, die Schriftform aufzuheben, zweifelsfrei und unzweideutig erkennbar ist.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien hatten (ggf. stillschweigend) vereinbart, dass ein Vertrag nur in Schriftform wirksam sein soll. Eine Partei berief sich darauf, dass der Vertrag trotz fehlender Schriftform durch konkludentes Handeln zustande gekommen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Vertrag nur dann bindend ist, wenn der gemeinsame Wille der Parteien, die Schriftform aufzuheben, eindeutig und zweifelsfrei nachweisbar ist. Andernfalls bleibt die Schriftformvoraussetzung wirksam, und der formlose Vertrag ist unwirksam.
c) Begründung des Gerichts: Die Schriftformklausel ist als Wirksamkeitsvoraussetzung zu verstehen. Ein formloser Vertrag kann diese nur dann überwinden, wenn die Parteien durch ihr Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie auf die Schriftform verzichten. Bloßes konkludentes Handeln reicht hierfür nicht aus, wenn der Verzichtswille nicht klar ersichtlich ist.