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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Stuttgart, 18.09.1985 - 3 KfH O 110/85

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet, dass bei einer Bezirksverkleinerung eines langjährigen Handelsvertreters der Ausgleichshöchstbetrag nach § 89b Abs. 2 HGB nicht nur aus den letzten Jahren im verkleinerten Gebiet, sondern aus den Provisionen der letzten fünf Jahre (bezogen auf das Restgebiet) zu berechnen ist, wenn die Gesamtzusammenarbeit länger als fünf Jahre gedauert hat.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV), der seit über fünf Jahren mit einem Unternehmer (U) zusammenarbeitet, begehrt einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB. Nach einer einvernehmlichen Verkleinerung seines Vertretungsgebiets war er im Restgebiet noch weniger als fünf Jahre tätig. Streitig ist, ob der Höchstbetrag des AA nach § 89b Abs. 2, 2. HS HGB (begrenzt auf die letzten fünf Jahre im verkleinerten Gebiet) oder nach dem 1. HS (begrenzt auf die gesamten fünf Jahre der Zusammenarbeit, aber bezüglich des Restgebiets) zu berechnen ist.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der Höchstbetrag nach § 89b Abs. 2, 1. HS HGB zu ermitteln ist. Maßgeblich ist die ununterbrochene Tätigkeit im selben Vertragsverhältnis – auch bei Bezirksverkleinerung. Der HV kann daher die Provisionen der letzten fünf Jahre (bezogen auf das Restgebiet) zugrunde legen, nicht nur die der letzten beiden Jahre nach der Verkleinerung.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Ununterbrochene Tätigkeit: Die Zusammenarbeit bestand ohne Unterbrechung im gleichen Vertragsverhältnis, selbst wenn das Gebiet verkleinert wurde.
  2. Pauschale Berechnung: § 89b Abs. 2 HGB differenziert nur nach der fünfjährigen Tätigkeitsdauer, nicht nach Gebietsänderungen.
  3. Provisionen aus dem abgetrennten Gebiet bleiben bei der Höchstbetragsberechnung außer Betracht, da deren Verlust bereits durch eine Ausgleichsentschädigung entschädigt wurde.
  4. Provisionssteigerungen im Restgebiet kommen dem HV zugute, sodass die Berechnung auf Basis der letzten fünf Jahre (Restgebiet) erfolgt.
KI INHALT
Bei einvernehmlicher Bezirksverkleinerung eines HV wird der Ausgleichshöchstbetrag nach § 89b Abs. 2 HGB aus den letzten fünf Jahren im Restgebiet berechnet, nicht nur aus der verbleibenden Tätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Ermittlung des Höchstbetrages nach Bezirksverkleinerung
Höchstgrenze
Teilbeendigung
Begriff der Vertragsbeendigung
Gebietsvertretung
Höchstbetrag
Gebietsverkleinerung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 b Abs. 2 HGB
§ 89 b Abs. 2, 2. HS HGB
§ 89 b Abs. 2, 1. HS HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.09.1985
AKTENZEICHEN
3 KfH O 110/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.06.2026 10:37:53