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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) auch dann noch erhebliche Vorteile aus von einem Handelsvertreter (HV) geworbenen Kunden hat, wenn diese nach Vertragsende zunächst keine Bestellungen aufgeben, der U aber später durch einen Nachfolgevertreter wieder Umsätze mit ihnen erzielt. Die Vorteile im Sinne des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB liegen somit vor, selbst wenn die Kunden vorerst inaktiv sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Der HV hat während des Vertragsverhältnisses neue Kunden geworben. Der U bestreitet, dass er aus diesen Kundenbeziehungen erhebliche Vorteile im Sinne des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB gezogen hat, weil die Kunden nach Beendigung des Vertrags zunächst (für neun Monate) keine Bestellungen getätigt haben. Erst durch den Einsatz eines Nachfolgevertreters seien später wieder Umsätze entstanden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Schleswig hat festgestellt, dass der U trotz der anfänglichen Inaktivität der Kunden erhebliche Vorteile aus der von dem HV geschaffenen Geschäftsverbindung hat. Der Ausgleichsanspruch des HV bleibt daher bestehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Begriff der erheblichen Vorteile nicht davon abhängt, ob die Kunden unmittelbar nach Vertragsende Bestellungen aufgeben. Entscheidend ist vielmehr, dass die vom HV geworbenen Kunden grundsätzlich eine wertvolle Geschäftsbeziehung darstellen, die dem U auch nach Vertragsende zugutekommt – selbst wenn diese erst später (z. B. durch einen Nachfolgevertreter) wieder aktiviert wird. Die bloße Tatsache, dass die Kunden zunächst keine Bestellungen tätigen, schmälert nicht den Wert der vom HV geschaffenen Geschäftsverbindung.