vgl. dazu OLG Bremen, 11.12.1993
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Darmstadt entschied am 08.08.1988 (Az. 16 T 2/88), dass ein Franchisenehmer (FN) seinen Namen nicht ohne weitere Zusätze neben dem Namen des Franchisegebers (FG) in der Firma führen darf, da dies den falschen Eindruck einer Firmenfortführung nach § 22 HGB erweckt. Vertragliche Pflichten zwischen FN und FG sind für die Beurteilung der Firmenbezeichnung irrelevant.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisegeber (Haarstudio Nico Bovis GmbH) wendet sich gegen die Firmenbezeichnung des Franchisenehmers (Erika Kalt), die lautet: "Haarstudio NICO BOVIS Erika Kalt". Der FG beansprucht, dass diese Bezeichnung unzulässig ist, da sie den Anschein erweckt, es handele sich um eine Fortführung seines Unternehmens.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab dem FG recht und erklärte die Firmenbezeichnung des FN für unzulässig. Die Nebenstellung der Namen von FG und FN ohne weitere Unterscheidungsmerkmale ist nicht gestattet.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Firma des FN erweckt den Eindruck einer Firmenfortführung gemäß § 22 HGB, als sei Nico Bovis der frühere Inhaber des Unternehmens.
- Eine solche Firmenbildung ist irreführend, da sie eine tatsächliche oder rechtliche Kontinuität suggiert, die nicht besteht.
- Vertragliche Verpflichtungen aus dem Franchisevertrag (z. B. Markennutzung) haben keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Firmenbezeichnung. Die Firmierung muss vielmehr den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechen, um Irreführung zu vermeiden.