vgl. dazu auch BGH, 06.03.1991
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Maklerklausel in einem notariellen Grundstückskaufvertrag lediglich ein Indiz für den Inhalt eines Maklervertrags ist, den der Makler beweisen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einer Vertragspartei aus einem Grundstückskaufvertrag Provision. Er stützt seinen Anspruch auf eine im notariellen Kaufvertrag enthaltene Maklerklausel, die seine Tätigkeit erwähnt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass die Maklerklausel allein nicht ausreicht, um den Anspruch des Maklers zu begründen. Sie stellt nur ein Indiz (Hinweis) für das Bestehen und den Inhalt eines Maklervertrags dar.
c) Begründung des Gerichts: Der Makler muss den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags und dessen Inhalt selbst beweisen. Die bloße Erwähnung in der Kaufurkunde ersetzt diesen Beweis nicht, da die Klausel nicht zwingend den vollumfänglichen Vertragsinhalt widerspiegelt. Die Parteien des Kaufvertrags haben mit der Klausel nicht unbedingt eine verbindliche Vereinbarung über die Maklertätigkeit getroffen.