Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.02.1990 - IV ZR 333/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch BGH, 06.03.1991

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Maklerklausel in einem notariellen Grundstückskaufvertrag lediglich ein Indiz für den Inhalt eines Maklervertrags ist, den der Makler beweisen muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von einer Vertragspartei aus einem Grundstückskaufvertrag Provision. Er stützt seinen Anspruch auf eine im notariellen Kaufvertrag enthaltene Maklerklausel, die seine Tätigkeit erwähnt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass die Maklerklausel allein nicht ausreicht, um den Anspruch des Maklers zu begründen. Sie stellt nur ein Indiz (Hinweis) für das Bestehen und den Inhalt eines Maklervertrags dar.

c) Begründung des Gerichts: Der Makler muss den Abschluss eines wirksamen Maklervertrags und dessen Inhalt selbst beweisen. Die bloße Erwähnung in der Kaufurkunde ersetzt diesen Beweis nicht, da die Klausel nicht zwingend den vollumfänglichen Vertragsinhalt widerspiegelt. Die Parteien des Kaufvertrags haben mit der Klausel nicht unbedingt eine verbindliche Vereinbarung über die Maklertätigkeit getroffen.

KI INHALT
Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag ist nur Indiz für Maklervertragsinhalt – Beweislast liegt beim Makler.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerklausel
Zustandekommen eines Maklervertrages
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.02.1990
AKTENZEICHEN
IV ZR 333/88
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG