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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die §§ 43 ff. VVG auch auf Gelegenheitsvermittler anzuwenden sind, die nur gelegentlich oder in Einzelfällen Versicherungsverträge für ein Versicherungsunternehmen (VU) vermitteln oder abschließen.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Gelegenheitsvermittler (z. B. eine Person, die nur vereinzelt Versicherungsverträge vermittelt) wird vom VU möglicherweise in Anspruch genommen oder streitet über Rechte/Pflichten aus der Vermittlung. Die Frage ist, ob die gesetzlichen Regelungen der §§ 43 ff. VVG (die u. a. Pflichten von Versicherungsvermittlern regeln) auch auf solche Gelegenheitsvermittler anwendbar sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die §§ 43 ff. VVG auch für Gelegenheitsvermittler gelten – selbst wenn diese nur gelegentlich oder in Einzelfällen tätig werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Gesetzeswortlaut keine Ausnahme für Gelegenheitsvermittler vorsieht. Die Regelungen der §§ 43 ff. VVG sind daher unabhängig von der Häufigkeit der Vermittlungstätigkeit anzuwenden, solange eine Vermittlung oder ein Abschluss von Versicherungsverträgen stattfindet.