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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.11.1979 - I ZR 60/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Köln, 23.03.1977

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Hersteller von Konfektionskleidung wettbewerbswidrig handelt, wenn er einen bei einem Konkurrenten angestellten Stylisten beschäftigt und dabei allein auf dessen Aussage vertraut, sein Arbeitgeber habe keine Einwendungen gegen die Nebentätigkeit.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Hersteller von Konfektionskleidung (Beklagter) hat einen Stylisten beschäftigt, der gleichzeitig bei einem anderen Hersteller (Konkurrenten) angestellt war. Der Beklagte berief sich darauf, der Stylist habe ihm versichert, sein Arbeitgeber habe keine Einwendungen gegen die Nebentätigkeit. Ein Wettbewerbsverband oder ein betroffener Mitbewerber (Kläger) klagte gegen diese Praxis mit der Begründung, sie verstoße gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG a.F.).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte, dass der Beklagte wettbewerbswidrig handelt, wenn er den Stylisten ohne weitere Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit beschäftigt. Das bloße Vertrauen auf die Aussage des Stylisten reicht nicht aus, um den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit zu entkräften.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Mitbewerbers habe. Durch die Beschäftigung des Stylisten ohne ausreichende Prüfung der rechtlichen Lage (z. B. ob der Arbeitgeber tatsächlich zugestimmt hat) nutze der Beklagte möglicherweise unlauter fremde Arbeitsergebnisse oder Know-how aus. Dies verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG a.F.). Der Beklagte hätte sich aktiv vergewissern müssen, dass die Nebentätigkeit des Stylisten rechtlich einwandfrei ist, anstatt sich auf dessen bloße Behauptung zu verlassen.

KI INHALT
Wettbewerbswidrig handelt ein Konfektionshersteller, der einen bei einem Mitbewerber angestellten Stylisten ohne Prüfung der Zustimmung des Arbeitgebers beschäftigt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beschäftigung eines bei einem Mitbewerber beschäftigten Angestellten, dem ein Nebentätigkeitsverbot auferlegt war
FUNDSTELLE
DB 80, 634
VW 80, 609
MDR 80, 378
WRP 80, 235
DRsp II(236) 258
LM Nr. 328 zu § 1 UWG
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.11.1979
AKTENZEICHEN
I ZR 60/77
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
01.12.2001