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Fazit: Das OLG Hamm entscheidet, dass die kostenpflichtige Androhung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO unzulässig ist, da es keine gesetzliche Grundlage und kein Rechtsschutzinteresse gibt. Gegen den bloßen Androhungsbeschluss ist jedoch die sofortige Beschwerde statthaft.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger beantragt im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Androhung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO (Handlungsvollstreckung) gegen den Schuldner, um eine vertretbare Handlung zu erzwingen. Der Schuldner wendet sich gegen diese Androhung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hält die kostenpflichtige Androhung eines Zwangsmittels für unzulässig, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt und kein Rechtsschutzinteresse besteht. Allerdings ist gegen den Beschluss, der die Androhung ausspricht, die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft.
c) Begründung des Gerichts:
- Fehlende gesetzliche Grundlage: § 888 ZPO sieht nur die Festsetzung von Zwangsmitteln (z. B. Zwangsgeld) vor, nicht aber deren isolierte Androhung.
- Kein Rechtsschutzinteresse: Eine bloße Androhung ohne Vollstreckungsmaßnahme ist nicht geeignet, den Schuldner zur Handlung zu veranlassen, und daher unnötig.
- Statthaftigkeit der Beschwerde: Da der Beschluss den Schuldner beschwert, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zulässig, auch wenn die Androhung selbst unzulässig ist.