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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 24.06.1969 - 8 Sa 95/69 – Automobilverkäufer –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 24.06.1969 – 8 Sa 95/69) entscheidet, dass einseitige Richtlinien des Arbeitgebers (AG) zur Zahlung von Jahresabschlussvergütungen als auslegungsfähige Willenserklärungen zu behandeln sind. Begriffe wie Provision, Umsatz- oder Ertragsbeteiligung sind dabei nach der üblichen Praxis des Arbeitslebens auszulegen.


Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Automobilverkäufer) begehrt von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Jahresabschlussvergütung. Der AG hat hierfür einseitige Richtlinien erlassen, die Begriffe wie Provision oder Umsatzbeteiligung verwenden. Der Streit dreht sich um die Auslegung dieser Richtlinien.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Richtlinien des AG als auslegungsfähige Willenserklärungen zu werten sind. Die darin verwendeten Begriffe sind nach der üblichen Praxis des Arbeitslebens zu interpretieren.

c) Begründung des Gerichts: Die einseitigen Richtlinien des AG unterliegen der Auslegung wie andere Willenserklärungen auch. Da Begriffe wie Provision oder Umsatzbeteiligung im Arbeitsleben eine etablierte Bedeutung haben, ist diese zugrunde zu legen – unabhängig von möglichen abweichenden Vorstellungen des AG. Dies schützt den Arbeitnehmer vor willkürlichen oder unklaren Regelungen.

KI INHALT
Einseitige AG-Richtlinien zu Jahresabschlussvergütungen sind auslegungsfähig; Begriffe wie Provision oder Umsatzbeteiligung sind nach arbeitsrechtlicher Praxis auszulegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Automobilverkäufer
STICHWORT
Auslegung der Richtlinien für die Gewährung einer Jahresprämie
FUNDSTELLE
DB 69, 1296
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.1969
AKTENZEICHEN
8 Sa 95/69
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001