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Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 24.06.1969 – 8 Sa 95/69) entscheidet, dass einseitige Richtlinien des Arbeitgebers (AG) zur Zahlung von Jahresabschlussvergütungen als auslegungsfähige Willenserklärungen zu behandeln sind. Begriffe wie Provision, Umsatz- oder Ertragsbeteiligung sind dabei nach der üblichen Praxis des Arbeitslebens auszulegen.
Im Einzelnen: a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Automobilverkäufer) begehrt von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Jahresabschlussvergütung. Der AG hat hierfür einseitige Richtlinien erlassen, die Begriffe wie Provision oder Umsatzbeteiligung verwenden. Der Streit dreht sich um die Auslegung dieser Richtlinien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass die Richtlinien des AG als auslegungsfähige Willenserklärungen zu werten sind. Die darin verwendeten Begriffe sind nach der üblichen Praxis des Arbeitslebens zu interpretieren.
c) Begründung des Gerichts: Die einseitigen Richtlinien des AG unterliegen der Auslegung wie andere Willenserklärungen auch. Da Begriffe wie Provision oder Umsatzbeteiligung im Arbeitsleben eine etablierte Bedeutung haben, ist diese zugrunde zu legen – unabhängig von möglichen abweichenden Vorstellungen des AG. Dies schützt den Arbeitnehmer vor willkürlichen oder unklaren Regelungen.