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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Braunschweig, 17.09.1964 - Ws 76/64 – Elektrogeräte –

LEITSÄTZE

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Fazit: Ein Handelsvertreter begeht durch vertragswidrigen Abschluss von Eigengeschäften in der Regel keine strafbare Untreue (§ 266 StGB), da seine Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers (§ 86 HGB) nicht automatisch eine strafrechtlich relevante Treupflicht begründet.


Zusammenfassung der Entscheidung (OLG Braunschweig, 17.09.1964 - Ws 76/64):

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hatte im eigenen Namen Geschäfte abgeschlossen, obwohl er vertraglich für einen Unternehmer (U) tätig sein sollte. Die Frage war, ob dies eine strafbare Untreue (§ 266 StGB) darstellt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Braunschweig verneinte die Strafbarkeit: Der Abschluss von Eigengeschäften durch einen HV ist allein als Verletzung zivilrechtlicher Pflichten (z. B. Wettbewerbsverbot) zu werten, nicht aber als strafrechtlicher Treubruch.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Pflicht des HV, die Interessen des U wahrzunehmen (§ 86 HGB), ist nicht automatisch eine strafrechtliche Treupflicht i. S. d. § 266 StGB.
  • Für eine Untreue muss die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen der typische und wesentliche Inhalt des Treueverhältnisses sein (z. B. bei Auftrag, Kommission). Beim HV ist dies nicht der Fall.
  • Selbst wenn das HGB von "Treupflicht" spricht, meint dies nicht zwingend eine strafrechtliche Pflicht.
  • Eine Ausweitung des § 266 StGB auf solche Fälle würde den Tatbestand überdehnen (im Einklang mit BGH und RG).

Ausnahme: Bei schweren Verstößen (z. B. Unterschlagung von Geldern) könnte Untreue möglich sein – dies ließ der Senat aber offen.

KI INHALT
Ein Provisionsvertreter begeht durch vertragswidrige Eigengeschäfte keine Untreue nach § 266 StGB, da seine Pflicht zur Interessenwahrnehmung (§ 86 HGB) keine strafrechtlich relevante Treupflicht darstellt. Der Treubruchstatbestand erfordert, dass die Wahrung fremder Vermögensinteressen typischer Vertragsinhalt ist, was bei Handelsvertretern regelmäßig nicht zutrifft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Elektrogeräte
STICHWORT
unechter Hauptvertreter
vertragswidrige Eigengeschäfte des Provisionsvertreters als Vertragsverletzung
Pflichtverletzung
Interessenwahrungspflicht des HV
Treuebruchtatbestand
Treubruchtatbestand
Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
FUNDSTELLE
NORM
§ 84 HGB
§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB
§ 266 StGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Braunschweig
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
17.09.1964
AKTENZEICHEN
Ws 76/64
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1964:0917.WS76.64.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
11.09.2026 09:18:20