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Fazit: Ein Handelsvertreter begeht durch vertragswidrigen Abschluss von Eigengeschäften in der Regel keine strafbare Untreue (§ 266 StGB), da seine Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers (§ 86 HGB) nicht automatisch eine strafrechtlich relevante Treupflicht begründet.
Zusammenfassung der Entscheidung (OLG Braunschweig, 17.09.1964 - Ws 76/64):
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hatte im eigenen Namen Geschäfte abgeschlossen, obwohl er vertraglich für einen Unternehmer (U) tätig sein sollte. Die Frage war, ob dies eine strafbare Untreue (§ 266 StGB) darstellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Braunschweig verneinte die Strafbarkeit: Der Abschluss von Eigengeschäften durch einen HV ist allein als Verletzung zivilrechtlicher Pflichten (z. B. Wettbewerbsverbot) zu werten, nicht aber als strafrechtlicher Treubruch.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Pflicht des HV, die Interessen des U wahrzunehmen (§ 86 HGB), ist nicht automatisch eine strafrechtliche Treupflicht i. S. d. § 266 StGB.
- Für eine Untreue muss die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen der typische und wesentliche Inhalt des Treueverhältnisses sein (z. B. bei Auftrag, Kommission). Beim HV ist dies nicht der Fall.
- Selbst wenn das HGB von "Treupflicht" spricht, meint dies nicht zwingend eine strafrechtliche Pflicht.
- Eine Ausweitung des § 266 StGB auf solche Fälle würde den Tatbestand überdehnen (im Einklang mit BGH und RG).
Ausnahme: Bei schweren Verstößen (z. B. Unterschlagung von Geldern) könnte Untreue möglich sein – dies ließ der Senat aber offen.