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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 17.10.1972 - 4 U 285/71 – Transportversicherung 3 –

PRAXISHINWEISE

Im Streitfall hat der Senat angenommen, dass der Versicherungsvermittler aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrages hafte, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob er als VM oder VV tätig war. Das begegnet Bedenken. Der VV wird vom VU mit der Vermittlung betraut, während der VM im Auftrag des VN tätig wird. Der VV ist ständig von einem oder mehreren Versicherern betraut und hat gemäß §§ 92 Abs. 2, 86 Abs. 1, 2. HS HGB die Interessen des oder der vertretenen VU wahrzunehmen. Er wird als Erfüllungsgehilfe des VU tätig. Die vertragliche Bindung zum Versicherer schließt im Regelfall aus, dass sich der VV geschäftsbesorgungsvertraglich gegenüber dem VN bindet, was seine Abschluss- und Vermittlungstätigkeit bezogen auf Versicherungen anbelangt. Der VM schließt mit dem VN einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Maßgabe, dass er abweichend von § 99 HGB entsprechend der Handelsübung die Provision vom VU erhält. Der VV hätte nur nach den Grundsätzen einer Eigenhaftung des Vertreters in Anspruch genommen werden können oder wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Aus diesem Grunde hätte der Senat klären müssen, ob der Vermittler als VV oder VM tätig war.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsvermittler haftet gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) für einen Unfallschaden, wenn er fälschlicherweise den Eindruck erweckt, es bestehe Deckungsschutz, obwohl er es versäumt hat, unverzüglich vorläufigen Versicherungsschutz zu besorgen. Das Gericht bestätigt, dass der Vermittler in diesem Fall vertraglich zur sorgfältigen Geschäftsbesorgung verpflichtet war und diese Pflicht schuldhaft verletzt hat.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt Schadensersatz.
  • Was: Ersatz für einen nicht gedeckten Unfallschaden aus einer nicht rechtzeitig abgeschlossenen Transportversicherung (inkl. Werkverkehrsversicherung).
  • Von wem: Vom Versicherungsvermittler (hier als Versicherungsmakler, VM, einzustufen).
  • Woraus: Aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag (Vermittlungsvertrag), da der VM die Besorgung eines ordnungsgemäßen Versicherungsschutzes übernommen hatte und den VN irreführte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Versicherungsvermittler dem VN für den nicht gedeckten Schaden haften muss, weil er:

  1. Es schuldhaft unterlassen hat, unverzüglich vorläufigen Deckungsschutz zu sichern.
  2. Den VN in den Irrtum versetzt hat, es bestehe bereits Deckung, obwohl dies nicht der Fall war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Vertragliche Pflichten des Vermittlers:

    • Der VM handelte nicht als bloßer Versicherungsvertreter (VV) einer einzelnen Versicherung, sondern als unabhängiger Vermittler mit der Aufgabe, bei mehreren Versicherern Deckung zu besorgen (hier: zuvor bereits bei einem anderen Versicherer anfragte).
    • Die langjährige Geschäftsbeziehung (alle KFZ-Versicherungen des VN über den VM abgeschlossen) spricht für einen Geschäftsbesorgungsvertrag.
  2. Sorgfaltspflichtverletzung:

    • Der VM hätte unverzüglich vorläufigen Schutz einholen müssen, besonders wenn der VN das Fahrzeug dringend einsetzen wollte.
    • Die Angabe im Antrag zum Versicherungsbeginn bezog sich auf den tatsächlichen Schutzbedarf (nicht nur auf den technischen Beginn der Prämienzahlung).
    • Ein Telefonanruf zur Klärung fehlender Angaben (z. B. Höchstversicherungssumme) wäre zumutbar gewesen – der VM konnte sich nicht auf Formfehler berufen.
  3. Zweck der vorläufigen Deckung:

    • Diese soll dem VN ermöglichen, die versicherte Tätigkeit (hier: Transportfahrten) sofort aufzunehmen, auch wenn der endgültige Vertragsabschluss noch aussteht.

Rechtliche Einordnung: Der Fall zeigt, dass Versicherungsvermittler bei Übernahme einer Vermittlungsverpflichtung eine Garantenstellung für die Besorgung des Versicherungsschutzes einnehmen – mit Haftungsrisiko bei Pflichtverletzungen.

KI INHALT
Versicherungsvermittler haften für Schaden, wenn sie VN fälschlich Deckungsschutz zusichern, ohne vorläufigen Schutz zu besorgen. Vermittlungsvertrag angenommen bei langjähriger Geschäftsbeziehung und Vermittlung bei mehreren Versicherern. Sorgfaltspflichtverletzung bei unterlassener unverzüglicher Deckungsbeschaffung. Vorläufige Deckung dient der Aufnahme der versicherten Tätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Transportversicherung 3
STICHWORT
Haftung des Versicherungsvermittlers bei verspäteter Einholung einer vorläufigen Deckung
konkludenter Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen VN und Vermittler
NORM
§ 1 VVG
§ 276 BGB
§ 278 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.10.1972
AKTENZEICHEN
4 U 285/71
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
15.04.2026 18:03:30