Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 06.11.1992 - 2 U 169/92

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein ehemaliger Versicherungsvertreter (VV) nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses nicht mehr zur Unterlassung von Abwerbehandlungen verpflichtet ist, wenn keine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Die bloße Möglichkeit zukünftiger Verstöße reicht nicht aus; vielmehr muss der Unternehmer (U) nachweisen, dass der VV nach Vertragsende tatsächlich unzulässige Abwerbungen vorgenommen hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem ehemaligen Versicherungsvertreter (VV) die Unterlassung von Abwerbehandlungen, gestützt auf vertragliche Abwerbeverbote und wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§ 1 UWG a.F.). Der VV hatte während des Vertragsverhältnisses Mitarbeiter des U abgeworben, was gegen seine Interessenwahrungspflicht als Handelsvertreter (§ 86 HGB) und vertragliche Wettbewerbsverbote verstieß.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart weist die Unterlassungsklage ab, da nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrags (VVV) keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Eine Unterlassungspflicht setze voraus, dass der VV auch nach Vertragsende weiterhin gegen Abwerbeverbote verstoßen könnte. Dies sei hier nicht der Fall, da:

  • Der VV nicht mehr Vertragspartner des U ist.
  • Ein Wiedereintritt in das Vertragsverhältnis aufgrund des Zerwürfnisses unwahrscheinlich ist.
  • Der U keine konkreten Abwerbehandlungen des VV nach Vertragsende vorgetragen hat.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wiederholungsgefahr als Voraussetzung:

    • Grundsätzlich besteht bei vorherigen Verstößen eine tatsächliche Vermutung für Wiederholungsgefahr.
    • Diese kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder besondere Umstände widerlegt werden.
    • Die bloße Beendigung der wettbewerbswidrigen Handlung (z. B. Verkauf der Fahrschule) reicht nicht aus (Verweis auf OLG Stuttgart, 11.04.1980).
  2. Ausnahme bei Vertragsbeendigung:

    • Nach Ausscheiden des VV aus dem VVV entfällt die Wiederholungsgefahr für vertragliche Abwerbeverbote, da der VV nicht mehr in der Lage ist, diese zu verletzen.
    • Selbst wenn der VV während des Vertragsverhältnisses gegen Abwerbeverbote verstieß, lässt dies keine Rückschlüsse auf zukünftiges Verhalten nach Vertragsende zu.
  3. Abwerbung außerhalb des Vertragsverhältnisses:

    • Grundsätzlich ist die Abwerbung von Mitarbeitern zulässig, es sei denn, sie ist sittenwidrig (§ 1 UWG a.F.).
    • Während des Vertragsverhältnisses verstößt Abwerbung gegen die Interessenwahrungspflicht (§ 86 HGB) und vertragliche Wettbewerbsverbote.
    • Nach Vertragsende ist Abwerbung nur unzulässig, wenn sie gezielt und planmäßig zur Behinderung des U erfolgt. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte:
    • Die Unzufriedenheit der Mitarbeiter des U spricht dafür, dass diese von sich aus nach Alternativen suchten.
    • Die Mitwirkung des VV an einer Informationsveranstaltung eines Wettbewerbers war nicht als planmäßige Abwerbung zu werten, sondern diente der Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Kollegen.
  4. Folge für den Unterlassungsanspruch: Da keine Wiederholungsgefahr mehr bestand und der U den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärte, war der Unterlassungsantrag abzuweisen.

KI INHALT
Wiederholungsgefahr bei Wettbewerbsverstößen: Nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrags entfällt sie, wenn keine weiteren Verstöße drohen. Abwerben von Mitarbeitern ist grundsätzlich zulässig, außer bei Vertragsverletzung oder Sittenwidrigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wiederholungsgefahr bei wettbewerbswidriger Abwerbung von Vertreterkollegen in einem VU
Abgrenzung Abwerbung / Wahrnehmung berechtigter Interessen
Interessenwahrnehmungspflicht
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.11.1992
AKTENZEICHEN
2 U 169/92
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1992:1106.2U169.92.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
16.03.2026 10:05:31