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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 501/56 – Verkaufskraft im Einzelhandel –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 30.08.1956 - 3 Sa 355/56 -; ArbG Essen, 15.06.1956 - 5 Ca 295/56 -

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung:

Das BAG entscheidet, dass eine wirksame ordentliche Kündigung in der Regel keine schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, die zu Schadensersatz verpflichtet. Ausnahmen gelten nur bei schuldrechtlichen Kündigungsbeschränkungen (z. B. vertragliche oder gesetzliche Pflichten, die eine Kündigung trotz Wirksamkeit unzulässig machen). Im konkreten Fall scheitert der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, weil keine solche Beschränkung vorlag und die Kündigung wirksam war. Zudem fehlt es an einem Angebot der Arbeitsleistung (§ 615 BGB) nach Kündigung, sodass kein Vergütungsanspruch besteht.



Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 501/56):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Arbeitnehmer, Handlungsgehilfe im Einzelhandel) verlangt von seinem Arbeitgeber Schadensersatz (Zahlung von Gehalt nach Kündigung).
  • Rechtsgrundlagen:
  • Anspruch aus § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) – scheitert, weil der AN seine Arbeitskraft nicht (tatsächlich oder wörtlich) angeboten hat.
  • Anspruch aus schuldhafter Vertragsverletzung (§ 280 BGB) – scheitert, weil die ordentliche Kündigung wirksam war und keine schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung (z. B. vertragliche oder gesetzliche Pflicht, nicht zu kündigen) bestand.
  • Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB a.F.) – scheitert, weil der AN keine besonderen Umstände vorgetragen hat, die eine Rücksichtnahme des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss erfordert hätten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Schadensersatz wegen wirksamer ordentlicher Kündigung:

    • Eine wirksame ordentliche Kündigung ist grundsätzlich keine schuldhafte Vertragsverletzung, selbst wenn sie auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers (z. B. mangelnde Einarbeitung) zurückzuführen ist.
    • Ausnahmen gelten nur, wenn eine schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung (z. B. vertragliche Vereinbarung, nicht aus bestimmten Gründen zu kündigen) verletzt wurde.
  2. Kein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB:

    • Der Arbeitnehmer hat keine Arbeitsleistung angeboten (§§ 294, 295 BGB), sodass der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug geraten ist.
    • Selbst wenn die Kündigung unwirksam gewesen wäre, hätte der AN seine Dienste explizit anbieten müssen, um Lohn zu verlangen.
  3. Keine schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB):

    • Das KSchG konkretisiert abschließend, wann eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt (nur bei Sozialwidrigkeit nach § 1 Abs. 2 KSchG).
    • Für Arbeitnehmer ohne KSchG-Schutz (z. B. wegen kurzer Betriebszugehörigkeit) ist ein Arbeitsplatzverlust allein kein Treuverstoß.
    • Eine Fürsorgepflichtverletzung (z. B. fehlende Einarbeitung) rechtfertigt keine schuldrechtliche Kündigungssperre, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.
  4. Kein Verschulden bei Vertragsschluss:

    • Der Arbeitgeber muss bei Vertragsverhandlungen nur dann besonders Rücksicht nehmen, wenn der AN erkennbar besondere Wünsche oder eine schützenswerte Situation hat (z. B. Alter, gesundheitliche Einschränkungen).
    • Hier fehlte ein solcher Ansatzpunkt.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz: Ordentliche Kündigung ist kein Vertragsverstoß

    • Die ordentliche Kündigung ist ein legitimes Mittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 620 BGB, § 66 HGB).
    • Sie verstößt nicht gegen Treu und Glauben, solange sie nicht sozialwidrig (§ 1 KSchG) oder gegen sonstige schuldrechtliche Pflichten (z. B. vertragliche Kündigungssperren) verstößt.
  2. KSchG als abschließende Regelung für Arbeitsplatzschutz

    • Das KSchG typisiert, wann eine Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt:
    • Positiv: Bei AN mit KSchG-Schutz ist eine Kündigung sofort treuwidrig, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG).
    • Negativ: Bei AN ohne KSchG-Schutz ist eine Kündigung nicht automatisch treuwidrig, nur weil sie den Arbeitsplatz entzieht.
    • Sonstige Treuverstöße (z. B. Willkür, widersprüchliches Verhalten) bleiben möglich, erfordern aber besondere Umstände.
  3. Fehlende schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung

    • Eine solche liegt nur vor, wenn vertraglich oder gesetzlich vereinbart wurde, dass der Arbeitgeber trotz Kündigungsrechts nicht kündigen darf (z. B. in Probezeitverträgen oder bei besonderer Schutzbedürftigkeit).
    • Im Streitfall gab es keine Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung:
    • Der AN hatte sich freiwillig beworben und eine kürzere Kündigungsfrist (1 Monat statt 6 Wochen nach § 66 HGB) akzeptiert.
    • Es fehlte an einem erkennbaren Vertrauen auf einen dauerhaften Arbeitsplatz.
  4. Kein Annahmeverzug (§ 615 BGB)

    • Der AN müsste tatsächlich oder wörtlich seine Arbeitsleistung anbieten, um Lohn zu verlangen.
    • Ein stillschweigendes Angebot reicht nicht aus.

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Kernaussagen im Überblick:

Frage Antwort des BAG
Ist eine wirksame ordentliche Kündigung eine Vertragsverletzung? Nein, es sei denn, es liegt eine schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung vor.
Kann der AN Lohn nach Kündigung verlangen (§ 615 BGB)? Nein, weil er seine Arbeitskraft nicht angeboten hat.
Gilt Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch ohne KSchG? Ja, aber nur bei besonderen Umständen (z. B. Willkür). Der bloße Arbeitsplatzverlust reicht nicht.
Haftet der Arbeitgeber für Fürsorgepflichtverletzungen? Nein, wenn die Kündigung wirksam war und keine schuldrechtliche Sperre bestand.
KI INHALT
Eine ordentliche Kündigung ist regelmäßig keine schuldhafte Vertragsverletzung, es sei denn, sie verstößt gegen schuldrechtliche Kündigungsbeschränkungen. Das KSchG konkretisiert die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers auf den Arbeitsplatzschutz abschließend. Ohne besondere Umstände begründet eine wirksame Kündigung keinen Schadensersatzanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Verkaufskraft im Einzelhandel
STICHWORT
Handlungsgehilfe
stationärer Vertrieb
Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei wirksamer ordentlicher Kündigung des Arbeitsvertrages mit einem Handlungsgehilfen
FUNDSTELLE
BAGE 8, 132
DB 59, 1374
WA 60, 1
ArbuR 60, 93
PraktArbR Nr. 133 zu § 276 BGB
BB 59, 1249
60, 160
60, 153
AR-Blattei Kündigungsschutz Entsch 41
AP Nr 1 zu § 620 BGB Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung
AR-Blattei ES 1020 Nr 41
AP Nr. 40 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
AP Nr. 7 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß
AP Nr. 1 zu § 620 BGB Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung m. Anm. A. Hueck
◊ AP Nr. 1 zu § 242 BGB Kündigung
AngR 60, 8
ArbGeb.60, 31 ArbuSozPol. 60, 284
ArbuSozR 64, 74, AuR 60, 93
Betr. 59, 1374
RdA 60, 160
SAE 60, 153
SozBA 60, 58
FHArbSozR 7 Nr. 3159
FHArbSozR 7 Nr. 3038
FHArbSozR 6 Nr. 1965
FHArbSozR 10 Nr. 920
FHArbSozR 7 Nr. 2569
FHZivR 6 Nr. 1164
FHZivR 6 Nr. 975
FHZivR 6 Nr. 1154
FHZivR 7 Nr. 4281
FHZivR 7 Nr. 3539
FHZivR 7 Nr. 4280
FHZivR 7 Nr. 1716
FHOeffR 10 Nr. 2428
FHOeffR 11 Nr. 2420
FHOeffR 11 Nr. 2344
FHOeffR 10 Nr. 2439
NORM
§ 242 BGB
§ 276 BGB
§ 615 BGB
§ 620 BGB
§ 1 KSChG
§ 21 KSchG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.10.1959
AKTENZEICHEN
2 AZR 501/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.06.2025