vgl. aber BGH, 15.10.1976 LS 5 - BP Benzin- und Petroleum-Gesellschaft -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV), der sein Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer (U) wegen Krankheit kündigt, hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Das Gericht hat entschieden, dass eine solche Kündigung nicht nachträglich als bloße Feststellung der Krankheit umgedeutet werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) begehrt von dem Unternehmer (U) eine Ausgleichszahlung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der HV hatte das Vertragsverhältnis mit der Begründung gekündigt, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als HV fortzuführen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der HV keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung hat. Die Kündigung des HV wegen Krankheit kann nicht nachträglich in eine bloße Erklärung über seinen Krankheitszustand (deklaratorische Erklärung) umgedeutet werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Kündigung des HV eine konstitutive (rechtsgestaltende) Handlung war, die das Vertragsverhältnis beendet hat. Eine nachträgliche Umdeutung dieser Kündigung in eine bloße Feststellung des Krankheitszustands ist nicht möglich. Da der HV das Vertragsverhältnis aktiv gekündigt hat, scheidet ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus.