Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

Cour de cassation, 28.11.2000 - n.m.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Die französische Cour de cassation entscheidet, dass ein Handelsvertretervertrag (HVV) zwischen einem in Frankreich ansässigen Handelsvertreter (HV) und einer US-amerikanischen Gesellschaft dem vereinbarten Recht des Bundesstaates New York unterliegt – selbst wenn dieses keinen Ausgleichsanspruch (AA) des HV bei Vertragsende vorsieht. Französische Schutzvorschriften zum AA sind kein zwingendes Eingriffsrecht (loi de police), das unabhängig vom anwendbaren Recht gilt, sondern nur intern zwingendes Recht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein in Frankreich ansässiger Handelsvertreter (HV) verlangt von einer im US-Bundesstaat New York ansässigen Gesellschaft einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV). Der AA ist im französischen Recht (Art. L 134-12 nouveau code de commerce) verankert, nicht jedoch im vereinbarten Recht von New York.

b) Was hat das Gericht entschieden? Die Cour de cassation bestätigt, dass der HVV dem vertraglich vereinbarten Recht von New York unterliegt – auch wenn dieses keinen AA vorsieht. Die französischen Regelungen zum AA (Art. L 134-12 und L 134-16 code de commerce) finden keine Anwendung, da sie kein Eingriffsrecht (loi de police) darstellen, das international zwingend wäre.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Vorschriften zum AA sind nur intern zwingendes Recht (loi protectrice d'ordre public interne), das innerhalb Frankreichs nicht abbedungen werden kann, aber keine internationale Geltung beansprucht.
  • Da die Parteien wirksam das Recht von New York gewählt haben, ist dieses maßgeblich – selbst wenn es für den HV nachteilig ist (kein AA).
  • Art. 16 der loi Nr. 91-593 (jetzt Art. L 134-16) verbietet zwar den Ausschluss des AA im französischen Recht, hindert aber nicht die Wahl eines ausländischen Rechts, das keinen AA kennt.

Kernaussage: Die Wahl ausländischen Rechts in einem HVV ist wirksam, selbst wenn dieses für den HV ungünstiger ist als das französische Recht. Französische Schutzvorschriften zum AA gelten nicht automatisch bei internationaler Sachverhaltsverknüpfung.

KI INHALT
Ein in Frankreich tätiger Handelsvertreter kann mit einem US-Unternehmen wirksam New Yorker Recht vereinbaren, selbst wenn dieses keinen Ausgleichsanspruch vorsieht. Französische Gesetze zum Ausgleichsanspruch sind kein zwingendes Eingriffsrecht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtswahl
AA des HV
Eingriffsnorm
FUNDSTELLE
Bull Civ 2000 IV Nr. 138
RIW 01, 780
Dalloz - Jurisprudence 2001.305 m. Anm. Chevrier
JCP 01 II 10527 m. Anm. Bernardeau
NORM
Art. 17 RiLi 86/653/EWG
Art. 18 RiLi 86/653/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
Cour de cassation
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.11.2000
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
14.06.2023