Vorinstanz LG Heilbronn, 08.05.1989
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart (Urteil vom 27.09.1989 – 11 U 70/89) entschied, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Dienst- oder Werkverträgen) unwirksam ist, da dies gegen die gesetzliche Wertung verstößt, die beiden Parteien nach einer gewissen Zeit eine einseitige Lösungsmöglichkeit einräumen will.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (vermutlich der Dienstverpflichtete oder Werkunternehmer) wendet sich gegen eine vertragliche Klausel, die das ordentliche Kündigungsrecht ausschließt. Sie beruf sich darauf, dass diese Regelung unwirksam sei, da sie ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit unzumutbar einschränkt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart erklärte den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für unwirksam. Bei Dauerschuldverhältnissen muss beiden Parteien die Möglichkeit verbleiben, sich nach einer gewissen Zeit einseitig vom Vertrag zu lösen.
c) Begründung des Gerichts:
- Wesentlicher Grundgedanke des Gesetzes: Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Dienst- und Werkverträgen) ist die Kündigungsmöglichkeit nach Zeitablauf systemimmanent, um die Selbständigkeit und wirtschaftliche Freiheit der Parteien zu wahren.
- Verstoß gegen gesetzliche Wertung: Ein vollständiger Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts widerspricht diesem Prinzip und führt zu einer übermäßigen Beschränkung der Vertragsfreiheit.
- Schutzbedürfnis: Die Partei muss die Möglichkeit haben, bei geänderten Umständen (z. B. wirtschaftliche Veränderungen) den Vertrag beenden zu können.
Rechtsfolge: Die Klausel ist unwirksam; das ordentliche Kündigungsrecht bleibt bestehen.