n. rkr.; Berufungsentscheidung OLG Karlsruhe 20.03.1986
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Waldshut-Tiengen entschied, dass das Ausspannen von Kunden durch ehemalige Versicherungsvertreter (VV) grundsätzlich zulässig ist, solange keine sittenwidrigen Umstände vorliegen. Die Kündigungshilfe durch den ausgeschiedenen VV (z. B. Schreiben der Kündigung mit eigener Schreibmaschine oder Übernahme des Portos) verstößt nicht gegen § 1 UWG, da solche Praktiken in der Versicherungswirtschaft üblich und anerkannt sind. Nur der Einsatz von Blankounterschriften wäre wettbewerbsrechtlich bedenklich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (oder ein konkurrierender VV) klagt gegen einen ehemaligen Versicherungsvertreter (VV), der nach seinem Ausscheiden Kunden des früheren Arbeitgebers abwirbt. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen § 1 UWG (Sittenwidrigkeit im Wettbewerb) und beantragt, diese Praktiken zu unterlassen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest:
- Das Abwerben von Kunden durch ausgeschiedene VV ist grundsätzlich zulässig, da im freien Wettbewerb kein Anspruch auf Erhaltung des Kundenstamms besteht.
- Die Kündigungshilfe (z. B. Schreiben der Kündigung mit eigener Schreibmaschine oder Übernahme des Portos) ist nicht sittenwidrig, da sie in der Branche üblich ist.
- Wettbewerbswidrig wäre jedoch der Einsatz von Blankounterschriften bei der Kündigungshilfe.
c) Begründung des Gerichts:
- Freier Wettbewerb: Der Ausscheidende darf seine frühere Kundschaft ansprechen, solange er keine unlauteren Mittel einsetzt.
- Branchenübliche Praktiken: Die Kündigungshilfe (Schreibmaschine, Porto) ist in der Versicherungswirtschaft anerkannt und daher nicht zu beanstanden.
- Grenze der Zulässigkeit: Blankounterschriften wären hingegen eine unlautere Beeinflussung der Kunden und damit sittenwidrig.
Rechtsgrundlage: § 1 UWG (Verbot sittenwidrigen Wettbewerbs).