Vorinstanz LAG Düsseldorf, 28.07.1970 - 11 Sa 359/70 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat mit Urteil vom 22.07.1971 (2 AZR 344/70) entschieden, dass bei einem Probearbeitsverhältnis nach Inkrafttreten des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes regelmäßig die gesetzliche Mindestkündigungsfrist stillschweigend vereinbart ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die Kündigungsfrist bei einem Probearbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer (Kläger) oder Arbeitgeber (Beklagter) begehrte die Anwendung einer bestimmten Frist. Die genaue Klagefrage ist dem Auszug nicht zu entnehmen, aber es ging um die Auslegung der Kündigungsmodalitäten bei Probezeitvereinbarungen nach dem neuen Gesetz.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG änderte seine bisherige Rechtsprechung und urteilte, dass in Probearbeitsverhältnissen regelmäßig die gesetzliche Mindestkündigungsfrist (gemäß § 622 BGB) als stillschweigend vereinbart gilt – auch ohne ausdrückliche Regelung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete die Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung mit dem Inkrafttreten des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes. Dieses Gesetz führte zu einer Neuregelung der Kündigungsfristen, sodass die bisherige Praxis (z. B. kürzere Fristen bei Probezeit) nicht mehr haltbar war. Stattdessen sei nunmehr davon auszugehen, dass die gesetzliche Mindestfrist auch für Probearbeitsverhältnisse gelte, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Hinweis: Die genaue Klagekonstellation (z. B. ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat) ist der Entscheidungsbegründung nicht zu entnehmen, da nur die Rechtsfrage zur Kündigungsfrist behandelt wird.