Vorinstanz LG Düsseldorf, 25.04.1996 - 3 O 242/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erforderliche Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung nicht zwingend auf dem ihm ausgehändigten Exemplar erfolgen muss, sondern auch auf einem vom Kreditgeber behaltenen Exemplar möglich ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher und ein Kreditgeber streiten über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG). Der Verbraucher argumentiert, dass seine Unterschrift unter der Belehrung nicht auf dem ihm ausgehändigten Exemplar stehe, was die Belehrung unwirksam mache.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Unterschrift des Verbrauchers nicht zwingend auf dem ihm ausgehändigten Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher die Belehrung auf einem anderen Exemplar unterschreibt, das der Kreditgeber behält.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und den Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Die Norm verlange nicht ausdrücklich, dass die Unterschrift auf dem ausgehändigten Exemplar stehen müsse. Vielmehr sei entscheidend, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich erhalten und durch seine Unterschrift bestätigt habe. Der Schutz des Verbrauchers werde auch dann gewahrt, wenn die Unterschrift auf einem anderen Exemplar erfolge, solange der Verbraucher die Belehrung in schriftlicher Form erhalten habe.