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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 351/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Düsseldorf, 25.04.1996 - 3 O 242/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erforderliche Unterschrift des Verbrauchers unter der Widerrufsbelehrung nicht zwingend auf dem ihm ausgehändigten Exemplar erfolgen muss, sondern auch auf einem vom Kreditgeber behaltenen Exemplar möglich ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher und ein Kreditgeber streiten über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG). Der Verbraucher argumentiert, dass seine Unterschrift unter der Belehrung nicht auf dem ihm ausgehändigten Exemplar stehe, was die Belehrung unwirksam mache.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Unterschrift des Verbrauchers nicht zwingend auf dem ihm ausgehändigten Exemplar der Widerrufsbelehrung erfolgen muss. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher die Belehrung auf einem anderen Exemplar unterschreibt, das der Kreditgeber behält.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der BGH stützt seine Entscheidung auf den Wortlaut und den Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG. Die Norm verlange nicht ausdrücklich, dass die Unterschrift auf dem ausgehändigten Exemplar stehen müsse. Vielmehr sei entscheidend, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich erhalten und durch seine Unterschrift bestätigt habe. Der Schutz des Verbrauchers werde auch dann gewahrt, wenn die Unterschrift auf einem anderen Exemplar erfolge, solange der Verbraucher die Belehrung in schriftlicher Form erhalten habe.

KI INHALT
Die Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfordert nicht zwingend die Unterschrift des Verbrauchers auf seinem Exemplar; sie kann auch auf einem vom Kreditgeber verwahrten Exemplar erfolgen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Widerrufsbelehrung nach dem VerbrKrG
Zweitunterschrift auf dem für Verbraucher bestimmten Exemplar
FUNDSTELLE
DB 98, 128
BGHZ 137, 115
EWiR 98, 233
JurBüro 98, 164
JZ 98, 464
MDR 98, 267
VuR 98, 118
WM 98, 126
NORM
§ 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.11.1997
AKTENZEICHEN
VIII ZR 351/96
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
23.02.2021