Vorinstanz LG Braunschweig - 21 O 121/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) einen Vertragshändlervertrag (VHV) fristlos kündigen darf, wenn der Vertragshändler (VH) durch Scheinverkäufe Zuschüsse erschleicht. Die Kündigung ist auch dann noch möglich, wenn zwischen dem Verstoß und der Kündigung Zeit vergangen ist, wenn der U umfangreiche Prüfungen durchführen musste und der VH die Aufklärung behindert hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Vertragshändlervertrag (VHV) mit dem Vertragshändler (VH) fristlos kündigen. Rechtsgrundlage ist § 89a HGB, der eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erlaubt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die fristlose Kündigung für wirksam erklärt. Es hat festgestellt, dass Scheinverkäufe zur Erschleichung von Zuschüssen einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen. Zudem hat es klargestellt, dass das Kündigungsrecht nicht durch Zeitablauf verwirkt wird, wenn der U aufgrund der Weigerung des VH, bei der Aufklärung mitzuwirken, gezwungenermaßen zeitaufwendige Prüfungen durchführen musste.
c) Begründung des Gerichts:
- Wichtiger Grund: Scheinverkäufe zum Zwecke der Zuschusserschleichung verletzen die vertraglichen Pflichten des VH in schwerwiegender Weise und rechtfertigen daher eine fristlose Kündigung.
- Keine Verwirkung: Da der VH die Aufklärung der Vertragsverstöße verweigert hat, war der U gezwungen, ein umfängliches Prüfungsverfahren einzuleiten. Dies rechtfertigt die Verzögerung der Kündigung, ohne dass das Kündigungsrecht verwirkt wird.