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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Gießen, 15.05.2000 - 8 O 78/99

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Gießen entscheidet, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs als vertretbare Handlung gemäß § 887 ZPO vollstreckbar ist. Der Schuldner (Unternehmer) muss die Kosten für die Ersatzvornahme (durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen) als Vorschuss tragen, wobei ein Betrag von DM 10.000 für einen 4-Jahres-Zeitraum angemessen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Gläubiger (vermutlich ein Versicherungsvertreter oder ein Dritter mit Anspruch auf Informationen) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erteilung eines detaillierten Buchauszugs über Versicherungsverträge. Der Anspruch basiert auf einer gerichtlichen Verurteilung, die den U zur Vorlage des Buchauszugs verpflichtet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Erteilung des Buchauszugs ist eine vertretbare Handlung und damit nach § 887 ZPO vollstreckbar (Ersatzvornahme durch einen Dritten).
  • Die Vollstreckung darf nur durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erfolgen.
  • Der U muss einen Kostenvorschuss in Höhe von DM 10.000 für die Erstellung des Buchauszugs (über 4 Jahre) zahlen.
  • Eine Nachforderung für weitere Kosten ist möglich, muss aber nicht explizit im Tenor vorbehalten werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Buchauszug ist eine vertretbare Handlung, da er von einem Dritten (Sachverständigen) erstellt werden kann.
  • Der Einwand des U, er sei als Hauptvertreter auf die Mitwirkung anderer angewiesen, ist unbeachtlich: Der U muss seine Buchführung so organisieren, dass ein Auszug möglich ist.
  • 7 Monate nach Urteilszustellung ist eine ausreichende Frist für die Erstellung eines 4-Jahres-Buchauszugs.
  • Der Kostenvorschuss ergibt sich aus § 887 Abs. 2 ZPO und ist angemessen, da der Auszug komplexe Daten (z. B. Versicherungssummen, Prämien, Stornierungen) umfasst.
KI INHALT
Erteilung eines Buchauszuges ist vertretbare Handlung gemäß § 887 ZPO, Vollstreckung durch Wirtschaftsprüfer, 7 Monate Bearbeitungszeit angemessen, Kostenvorschuss von DM 10.000 für 4-jährigen Buchauszug.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
Vollstreckung
Kostenvorschuss
FUNDSTELLE
EversOK
SP 12/00, 93
NORM
§ 887 Abs. 1 ZPO
§ 887 Abs. 2 ZPO
§ 891 Satz 3 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Gießen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
15.05.2000
AKTENZEICHEN
8 O 78/99
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
31.07.2026 18:09:33