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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass vor Beendigung des Handelsvertretervertrags keine steuerwirksame Rückstellung für den Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gebildet werden darf.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Unternehmen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB. Ein Steuerpflichtiger (vermutlich das Unternehmen) begehrt die Bildung einer Rückstellung für diese potenzielle Zahlungsverpflichtung bereits vor Beendigung des Vertrags, um steuerliche Gewinne zu mindern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass eine solche Rückstellung vor Vertragsende nicht steuerwirksam gebildet werden darf. Dies entspricht der vorherigen Rechtsprechung (BFH, 04.12.1980 – IV B 35/80).
c) Begründung des Gerichts: Der Ausgleichsanspruch entsteht erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Da die Verpflichtung zur Zahlung vor diesem Zeitpunkt noch nicht sicher oder konkret genug ist, kann keine Rückstellung mit steuerlicher Wirkung gebildet werden. Die Unsicherheit über das Entstehen und die Höhe des Anspruchs rechtfertigt keine vorzeitige Berücksichtigung im Steuerrecht.