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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entscheidet, dass § 87 Abs. 2 HGB (Provisionsanspruch) nicht für Handlungsgehilfen gilt, es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart. Die Norm ist zwar nachgiebiges Recht, aber ohne vertragliche Regelung auf Handlungsgehilfen nicht anwendbar.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Handlungsgehilfe) begehrt vermutlich eine Provision nach § 87 Abs. 2 HGB von seinem Arbeitgeber. Er stützt seinen Anspruch auf diese Norm, die eigentlich für Handelsvertreter (HV) gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht lehnt den Anspruch ab, da § 87 Abs. 2 HGB gemäß § 65 HGB nicht für Handlungsgehilfen gilt. Eine Anwendung sei nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
c) Begründung des Gerichts: - § 65 HGB schließt die direkte Anwendung von § 87 Abs. 2 HGB auf Handlungsgehilfen aus. - Allerdings handelt es sich bei § 87 Abs. 2 HGB um nachgiebiges Recht, das durch Vertrag auch auf Handlungsgehilfen erstreckt werden kann. - Ohne eine solche vertragliche Regelung scheidet der Provisionsanspruch aus.