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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG München, 31.08.1964 - 6 Sa 136/64 N

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entscheidet, dass § 87 Abs. 2 HGB (Provisionsanspruch) nicht für Handlungsgehilfen gilt, es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart. Die Norm ist zwar nachgiebiges Recht, aber ohne vertragliche Regelung auf Handlungsgehilfen nicht anwendbar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger (Handlungsgehilfe) begehrt vermutlich eine Provision nach § 87 Abs. 2 HGB von seinem Arbeitgeber. Er stützt seinen Anspruch auf diese Norm, die eigentlich für Handelsvertreter (HV) gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht lehnt den Anspruch ab, da § 87 Abs. 2 HGB gemäß § 65 HGB nicht für Handlungsgehilfen gilt. Eine Anwendung sei nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.

c) Begründung des Gerichts: - § 65 HGB schließt die direkte Anwendung von § 87 Abs. 2 HGB auf Handlungsgehilfen aus. - Allerdings handelt es sich bei § 87 Abs. 2 HGB um nachgiebiges Recht, das durch Vertrag auch auf Handlungsgehilfen erstreckt werden kann. - Ohne eine solche vertragliche Regelung scheidet der Provisionsanspruch aus.

KI INHALT
§ 87 Abs. 2 HGB gilt nicht für Handlungsgehilfen, kann aber vertraglich vereinbart werden, da es sich um nachgiebiges Recht handelt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch des Reisenden
Bezirksprovision
angestellter Reisender
FUNDSTELLE
Juris Nr. KARE125431009 LS
NORM
§ 87 Abs. 2 HGB
§ 65 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.08.1964
AKTENZEICHEN
6 Sa 136/64 N
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG