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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 26.09.1984 - 4 U 450/84 – Strickwaren –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Provisionsanspruch behält, wenn der Unternehmer (U) ein Geschäft nicht wie vereinbart ausführt, sondern die Ware verspätet und in abgewandelter Form liefert. Zudem hat der HV Anspruch auf Provision und Buchauszug für Geschäfte, die der U durch wirtschaftlich abhängige Drittunternehmen in seinem Bezirk ausführen lässt, selbst wenn diese nicht seinen eingereichten Aufträgen entsprechen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) Provision und Buchauszug für Geschäfte, die der U nicht selbst, sondern durch wirtschaftlich abhängige Drittunternehmen in dem dem HV zugewiesenen Bezirk ausführen ließ.
  • Der Anspruch stützt sich auf § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB, der den Provisionsanspruch des HV regelt, sowie auf die vertragliche Vereinbarung, dass der HV als Bezirksvertreter tätig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Provisionsanspruch des HV bleibt unberührt, auch wenn der U das ursprüngliche Geschäft nicht ausführt und die bestellte Ware stattdessen verspätet (eine Saison später) und in vereinfachter Form (mit geringeren Produktionskosten und niedrigerem Preis) liefert.
  • Der HV hat Anrecht auf Provision und Buchauszug für Geschäfte, die der U mittelbar oder unmittelbar durch wirtschaftlich abhängige Drittunternehmen in seinem Bezirk ausführen lässt – unabhängig davon, ob diese Geschäfte den vom HV eingereichten Aufträgen entsprechen.
  • Der HV kann diese Ansprüche geltend machen, wenn er darlegt, dass der U Artikel aus seiner Musterkollektion durch ein beherrschtes Unternehmen an seine (des HV) Kunden liefern lässt.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB schützt den Provisionsanspruch des HV, sobald das Geschäft abgeschlossen ist – die spätere Ausführung durch den U (oder Dritte) in abweichender Form ändert nichts daran.
  • Als Bezirksvertreter hat der HV Anspruch auf Provision für alle Geschäfte in seinem Gebiet, auch wenn sie nicht auf seine Vermittlung zurückgehen, sofern sie mit seiner Musterkollektion oder seinen Kunden zusammenhängen.
  • Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Drittunternehmen vom U rechtfertigt es, diese Geschäfte dem U zuzurechnen und den HV so zu stellen, als hätte der U sie selbst getätigt.
  • Ein Buchauszugsanspruch besteht, weil der HV zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche auf die entsprechenden Unterlagen angewiesen ist.

Kernaussage: Der HV verliert seinen Provisionsanspruch nicht durch abweichende Ausführung des Geschäfts durch den U oder dessen abhängige Unternehmen. Sein Bezirksschutz erstreckt sich auch auf solche Geschäfte, die der U über Dritte abwickelt.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bleibt bei Nichtausführung oder verspäteter Lieferung bestehen. Ansprüche auf Provision und Buchauszug auch bei Geschäften durch wirtschaftlich abhängige Drittunternehmen im zugewiesenen Bezirk.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Strickwaren
STICHWORT
Alleinvertretungsrecht
Buchauszug
Provisionsansprüche bei Geschäften mit Drittunternehmen bzw. Kunden, die in die Absatzorganisation des U eingegliedert sind
Geschäftsausführung durch Drittunternehmen bei wirtschaftlicher Identität beider Firmen
FUNDSTELLE
EversOK
HVR Nr. 593
NORM
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
§ 87 c HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.09.1984
AKTENZEICHEN
4 U 450/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.12.2024