Vorinstanz ArbG Berlin, 13.06.2001 - 27 Ca 2875/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Kommanditist ohne Sperrminorität, Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis, dessen Entgelt sich allein nach seinem Gewinnanteil bemisst und nicht mit seiner Tätigkeit korreliert, übt als technischer Leiter fremdbestimmte Arbeit aus und ist damit Arbeitnehmer.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kommanditist (Kläger) streitet mit der Gesellschaft (Beklagte) über seinen Status. Er ist als technischer Leiter tätig, hat aber keine Sperrminorität, keine Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis, und sein Entgelt ist eine Vorwegentnahme seines Gewinnanteils, die nicht an seine Tätigkeit geknüpft ist. Die Frage ist, ob er als Arbeitnehmer oder als Gesellschafter einzustufen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin hat entschieden, dass der Kommanditist in seiner Position als technischer Leiter fremdbestimmte Arbeit leistet und daher Arbeitnehmer ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Kommanditist:
- keine unternehmerische Mitbestimmung hat (keine Sperrminorität, keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis),
- sein Entgelt nicht leistungsbezogen, sondern rein gewinnabhängig ist und
- seine Tätigkeit nicht gesellschaftsvertraglich geregelt ist, sondern wie ein klassisches Arbeitsverhältnis fremdbestimmt erfolgt. Daher überwiegt die persönliche Abhängigkeit als Merkmal eines Arbeitsverhältnisses, sodass er trotz seiner Gesellschafterstellung als Arbeitnehmer einzustufen ist.