n.rkr.; aufgehoben durch BFH, 25.06.1998
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Köln entschied, dass die Ausgleichszahlung eines französischen Unternehmers (U) an einen in Deutschland ansässigen Handelsvertreter (HV) umsatzsteuerpflichtig ist, da es sich um eine sonstige Leistung handelt und keine Steuerbefreiung greift.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der in Deutschland ansässige Handelsvertreter (HV) erhält von einem französischen Unternehmer (U) eine Ausgleichszahlung (AA) aufgrund gesetzlicher Ansprüche (§ 89b HGB). Das Finanzamt sieht darin eine umsatzsteuerbare Leistung und fordert die Zahlung der Umsatzsteuer.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Köln bestätigt, dass die Ausgleichszahlung als sonstige Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG umsatzsteuerbar ist. Eine Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG (für bestimmte grenzüberschreitende Leistungen) oder § 4 Nr. 5 lit. c UStG (für bestimmte Bank- und Finanzumsätze) scheidet aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Ausgleichszahlung ist keine voll abgegoltene Provision, sondern eine zusätzliche Gegenleistung für die Tätigkeit des HV, daher keine Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG.
- § 4 Nr. 5 lit. c UStG ist wortlautlich nicht anwendbar, da er andere Fallkonstellationen betrifft.
- Die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Vermittlungsleistungen und Ausgleichszahlungen verstößt weder gegen EU-Recht noch gegen das Grundgesetz.
Ergebnis: Die Ausgleichszahlung unterliegt der Umsatzsteuer.