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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 14.12.1962 - 1 U 125/62

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen Anspruch auf Inkassoprovision für Prämien hat, die zwar vor Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig wurden, aber erst danach gezahlt wurden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von seinem ehemaligen Auftraggeber (Versicherungsunternehmen) die Zahlung einer Inkassoprovision für Prämien, die bereits vor der Beendigung des Vertreterverhältnisses fällig waren, aber erst danach vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. Der Anspruch stützt sich auf das zwischen den Parteien bestehende Vertreterverhältnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg hat den Anspruch des VV auf Inkassoprovision in diesem Fall abgelehnt. Der VV hat keinen Anspruch auf Provision für die nachträglich gezahlten Prämien.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Inkassoprovision an die tatsächliche Einziehung der Prämien durch den VV geknüpft ist. Da das Vertreterverhältnis bereits beendet war, als die Prämien gezahlt wurden, kann der VV keine Provision für diese Zahlungen verlangen. Die Fälligkeit der Prämien allein reicht nicht aus, um den Provisionsanspruch zu begründen; entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung in Verbindung mit der aktiven Tätigkeit des VV.

KI INHALT
Kein Anspruch auf Inkassoprovision für vor Beendigung des Vertreterverhältnisses fällige, aber später gezahlte Prämien.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Inkassoprovision
Vertragsbeendigung
Abgrenzung Überhangprovision
Inkassoprovision
FUNDSTELLE
VersR 63, 626
NORM
§ 87 Abs. 4 HGB
§ 92 HGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.12.1962
AKTENZEICHEN
1 U 125/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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