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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.06.1989 - II ZR 227/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LG Trier; OLG Koblenz

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine gesellschaftsvertragliche Klausel, die einem Gesellschafter ein freies Ausschließungsrecht einräumt, grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 BGB) und nichtig ist. Allerdings kann die Klausel teilweise aufrechterhalten werden, soweit sie die Ausschließung aus wichtigem Grund zulässt. Die Wirksamkeit der Ausschließungsklausel ist dabei unabhängig von der Angemessenheit einer etwaigen Abfindungsregelung zu prüfen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Gesellschafter, der sich gegen eine gesellschaftsvertragliche Hinauskündigungsklausel wehrt, die einem anderen Gesellschafter das Recht einräumt, ihn nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft auszuschließen.
  • Beklagter: Der Gesellschafter, der sich auf die Klausel berufen und den Kläger ausschließen möchte.
  • Rechtsgrundlage: Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, geprüft am Maßstab von § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) und § 139 BGB (Teilnichtigkeit).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Grundsätzliche Nichtigkeit: Eine Klausel, die ein freies Ermessen für den Ausschluss von Gesellschaftern vorsieht, verstößt gegen § 138 BGB und ist nichtig, es sei denn, sie ist ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt (z. B. bei außergewöhnlichen Umständen).
  2. Teilweise Aufrechterhaltung: Die Klausel kann jedoch teilweise wirksam bleiben, soweit sie den Ausschluss aus wichtigem Grund zulässt (z. B. bei grober Pflichtverletzung).
  3. Trennung von Abfindungsfragen: Die Wirksamkeit der Ausschließungsklausel ist unabhängig von der Angemessenheit einer Abfindungsregelung zu prüfen. Über die Abfindungshöhe ist ggf. in einem separaten Verfahren zu entscheiden.
  4. Keine geltungserhaltende Reduktion bei Sittenwidrigkeit: Im Bereich sittenwidriger Vereinbarungen (hier: freie Ausschließbarkeit) ist eine geltungserhaltende Reduktion (d. h. die Anpassung der Klausel auf das zulässige Maß) grundsätzlich unzulässig. Allerdings gilt dies nicht für individuell ausgehandelte Gesellschaftsverträge, bei denen eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB möglich ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen § 138 BGB:

    • Ein freies Ausschließungsrecht benachteiligt den betroffenen Gesellschafter unangemessen und ist daher sittenwidrig, da es dessen Mitgliedschaftsrechte willkürlich entziehen kann.
    • Ausnahmen sind nur bei wichtigem Grund (z. B. Vertrauensbruch) oder außergewöhnlichen Umständen möglich.
  2. Teilnichtigkeit nach § 139 BGB:

    • Wenn die Klausel sowohl ein freies Ermessen als auch einen Ausschluss aus wichtigem Grund vorsieht, kann der nichtige Teil (freies Ermessen) entfallen, während der rechtmäßige Teil (wichtiger Grund) bestehen bleibt.
    • Voraussetzung: Der verbleibende Teil muss für sich allein sinnvoll und von den Parteien so gewollt sein.
  3. Keine Vermischung mit Abfindungsfragen:

    • Die Prüfung der Klausel darf nicht mit der Frage der Abfindung vermengt werden, um Rechtssicherheit zu wahren.
  4. Keine geltungserhaltende Reduktion bei Sittenwidrigkeit:

    • Im AGB-Recht und bei sittenwidrigen Klauseln ist eine automatische Anpassung auf das zulässige Maß verboten, um den Verwender nicht zu begünstigen ("Risiko der Nichtigkeit" soll erhalten bleiben).
    • Bei individuell ausgehandelten Verträgen (wie Gesellschaftsverträgen) gilt dies jedoch nicht. Hier ist eine Teilnichtigkeit möglich, wenn der nichtige Teil klar abtrennbar ist.

Relevante Leitsätze:

  • Hinauskündigungsklauseln mit freiem Ermessen sind grundsätzlich nichtig.
  • Sie können aber auf den Ausschluss aus wichtigem Grund beschränkt aufrechterhalten werden.
  • Die Angemessenheit der Abfindung ist separat zu prüfen.
  • Bei Gesellschaftsverträgen ist eine geltungserhaltende Reduktion ausnahmsweise möglich, wenn die Klausel teilbar ist.
KI INHALT
Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sind unwirksam, wenn sie einem Gesellschafter ein freies Ausschließungsrecht ohne wichtigen Grund einräumen. Eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB ist möglich, wenn die Klausel auch eine Ausschließung aus wichtigem Grund zulässt. Die Abfindungsregelung ist separat zu prüfen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Aufrechterhaltung eines Teils des Rechtsgeschäfts
Teilnichtigkeit
Nichtigkeit
Gesamtnichtigkeit
FUNDSTELLE
BGHZ 107, 351
DB 89, 1668
GmbHR 89, 462
JuS 90, 228
JZ 89, 956
MDR 89, 886
NJW-RR 89, 1375 LS
ZIP 89, 849
NORM
§ 139 BGB
§ 140 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.06.1989
AKTENZEICHEN
II ZR 227/88
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
27.08.2026 17:17:51