Vorinstanzen LAG Köln, 21.11.1988 - 2/5 Sa 710/88 -; ArbG Siegburg, 18.05.1987 - 2 Ca 2417/87 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber (AG) aufgrund seines Direktionsrechts einseitig die zeitliche Ausgestaltung von Bereitschaftsdiensten des Arbeitnehmers (AN) konkretisieren darf, sofern diese vertraglich nur rahmenmäßig vereinbart sind. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt jedoch Grenzen, insbesondere der Billigkeit (§ 315 BGB) und den Vorgaben des Arbeitszeitrechts (z. B. § 1 Abs. 1 Satz 2 KrAZO).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte die zeitliche Festlegung von Bereitschaftsdiensten einseitig vornehmen, die im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers (AN) nur groben Rahmenbedingungen unterliegen. Der AG stützt sich dabei auf sein Weisungsrecht (Direktionsrecht) aus dem Arbeitsvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat bestätigt, dass der AG berechtigt ist, die konkrete Zeitgestaltung der Bereitschaftsdienste einseitig festzulegen. Allerdings darf diese Festlegung nicht gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Arbeitszeitrecht), kollektivrechtliche Regelungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) oder individuelle Vertragsabsprachen verstoßen.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Direktionsrecht des AG ist grundsätzliche anerkannt, findet aber seine Grenzen in § 315 BGB (Ausübung nach billigem Ermessen).
- Eine Leistungsbestimmung ist unbillig und damit unwirksam, wenn sie gegen Sollvorschriften des Arbeitszeitrechts (hier: § 1 Abs. 1 Satz 2 KrAZO, z. B. maximale tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden inkl. Pausen) verstößt.
- Die konkrete Ausgestaltung muss daher verhältnismäßig und im Einklang mit den genannten Rechtsquellen stehen.
Kernaussage: Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienste zeitlich konkretisieren, aber nur im Rahmen von Gesetz, Tarifvertrag und Billigkeit. Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen machen die Anordnung unbillig und damit unwirksam.