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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 19.11.1993 - 29 W 105/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Detmold - 8 O 117/91 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) vom Unternehmer (U) eine ergänzende rechnergestützte Zusammenstellung zu einem bereits erteilten, umfangreichen Buchauszug (hier: 3.000 Seiten) verlangen kann, wenn die manuelle Auswertung für den HV unverhältnismäßig aufwendig wäre. Die Vollstreckung eines solchen Anspruchs erfolgt je nach Einzelfall durch Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) oder unmittelbaren Zwang (§ 888 ZPO), insbesondere wenn externe Datenverarbeitungskenntnisse erforderlich sind. Die Verweigerung der Zusammenstellung durch den U kann im Extremfall als schikanös gewertet werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Handelsvertreter (HV).
  • Was: Eine ergänzende rechnergestützte Zusammenstellung zu einem bereits vom Unternehmer (U) erteilten Buchauszug (hier: 3.000 Seiten), um diesen kontrollieren zu können.
  • Woraus: Aus dem Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB, der den HV berechtigt, vom U die Mitteilung der für seinen Provisionsanspruch notwendigen Umstände zu verlangen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Der HV hat Anrecht auf die ergänzende Zusammenstellung, wenn:

    • Der Buchauszug aufgrund seines Umfangs (hier: 3.000 Seiten) eine manuelle Auswertung durch den HV unverhältnismäßig erschwert.
    • Der U die Daten elektronisch vorhält und die Zusammenstellung ohne unzumutbaren Aufwand erstellen kann.
    • Die Zusammenstellung zur Kontrolle des Buchauszugs erforderlich ist.
  2. Vollstreckung:

    • Grundsätzlich erfolgt die Vollstreckung eines Auskunftstitels durch Ersatzvornahme (§ 887 ZPO).
    • Bei komplexen rechnergestützten Anforderungen (z. B. spezielle Programme/EDV-Kenntnisse nötig) kann stattdessen unmittelbarer Zwang (§ 888 ZPO) angedroht werden.
  3. Schikaneverbot:

    • Die Verweigerung der Zusammenstellung durch den U kann schikanös sein, wenn dieser die Daten elektronisch verfügbar hat und die Erstellung für ihn kaum Aufwand bedeutet.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck des Buchauszugs: Dieser muss vollständig, klar und übersichtlich sein (§ 87c HGB). Eine 3.000-seitige Rohdaten-Sammlung genügt diesem Anspruch nicht, da sie für den HV praktisch unbrauchbar ist.
  • Verhältnismäßigkeit:
  • Für den HV wäre die manuelle Erstellung der Zusammenstellung unzumutbar (kein Zugang zu den elektronischen Daten).
  • Für den U ist die Erstellung keine übermäßige Belastung, da er die Daten bereits digital vorhält.
  • Flexibilität im Vollstreckungsverfahren:
  • Der konkrete Bedarf an ergänzenden Auskünften ergibt sich erst nach Sichtung des Buchauszugs. Eine vorherige detaillierte Spezifizierung ist daher nicht erforderlich.
  • Technische Hürden:
  • Externe Dritte könnten die Zusammenstellung kaum ohne interne EDV-Kenntnisse des U erstellen – was zusätzliche Kosten und Aufwand bedeuten würde.

Rechtsgrundlagen:

  • § 87c HGB (Auskunftsanspruch des Handelsvertreters)
  • § 887 ZPO (Ersatzvornahme)
  • § 888 ZPO (unmittelbarer Zwang)
KI INHALT
Ein Handelsvertreter kann vom Unternehmer eine rechnergestützte Zusammenstellung als Ergänzung zum Buchauszug verlangen, wenn die manuelle Erstellung unverhältnismäßig aufwendig wäre. Die Vollstreckung erfolgt durch Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung
Buchauszug
Auskunftsanspruch des HV
Erzwingungshaft
Ausnahmefall
unvertretbare Handlung
EDV-mäßige Aufstellung
computergestützte Übersicht
EDV-Spezialist
FUNDSTELLE
NORM
§ 87 c Abs. 3 HGB
§ 887 ZPO
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
19.11.1993
AKTENZEICHEN
29 W 105/93
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1993:1119.29W105.93.0A
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
08.09.2026 18:22:28