Zu der Entscheidung vgl. MünchKommBGB/Armbrüster, 7.A., § 138 Rz. 78
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Automaten-Aufstellvertrag insgesamt nichtig ist, wenn eine große Anzahl seiner Klauseln gegen Treu und Glauben verstoßen oder unbillig belastend sind und eine Korrektur zu einer völlig neuen Vertragsgestaltung führen würde. Eine salvatorische Klausel ändert daran nichts, da sie das Risiko unangemessen auf den Vertragspartner und das Gericht abwälzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (vermutlich der Aufsteller der Automaten) wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Formularvertrages, der eine Vielzahl unangemessener oder unklarer Klauseln enthält. Er beruf sich darauf, dass der Vertrag aufgrund dieser Mängel insgesamt nichtig sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat festgestellt, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist, wenn eine große Zahl seiner Bestimmungen gegen Treu und Glauben verstoßen oder unbillig sind und eine Korrektur dieser Klauseln zu einer völlig neuen Vertragsgestaltung führen würde, die nicht mehr dem ursprünglichen Parteiwillen entspricht. Selbst eine salvatorische Klausel (die im Falle der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen eine Ersatzregelung vorsieht) kann die Gesamtnichtigkeit nicht abwenden.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich führt die Nichtigkeit einzelner Klauseln nicht automatisch zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, solange die betroffenen Bestimmungen durch Auslegung auf einen angemessenen Inhalt zurückgeführt werden können.
- Ausnahme: Wenn jedoch so viele Klauseln zu beanstanden sind, dass der Vertrag nur durch weitreichende Streichungen oder inhaltliche Änderungen "gerettet" werden könnte, würde dies zu einer völlig neuen Vertragsgestaltung führen. Eine solche Umgestaltung obliegt nicht dem Gericht, da sie nicht mehr vom Parteiwillen gedeckt ist.
- Eine salvatorische Klausel in einem Formularvertrag ist in diesem Fall unwirksam, weil sie das Risiko der Wirksamkeit unangemessen auf den Vertragspartner und das Gericht abwälzt. Das Gericht soll nicht gezwungen sein, für jede unwirksame Klausel eine gerade noch zulässige Ersatzregelung zu finden.