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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entschied, dass eine fristlose Kündigung eines Versicherungsvertretervertrags (HVV) trotz schwerer Wettbewerbsverstöße des Vertreters unzulässig sein kann, wenn diese Verstöße länger zurückliegen, keine weiteren Verfehlungen vorliegen und das Vertragsverhältnis ohnehin bereits ordentlich gekündigt wurde.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) kündigte einem Versicherungsvertreter (VV) den Handelsvertretervertrag (HVV) fristlos wegen Verstößen gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Der VV hatte in drei Fällen Kunden unter falschen Angaben zu Verträgen mit einer Konkurrenzgesellschaft bewegt. Der U stützte die Kündigung auf § 89a Abs. 1 HGB, der eine fristlose Kündigung "aus wichtigem Grund" erlaubt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Trotz der schwerwiegenden Vertragsverletzungen des VV sei eine außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt, da:
- Die Verstöße bereits 2 bzw. 6 Jahre zurücklagen.
- Keine weiteren Treuepflichtverletzungen nachweisbar waren.
- Der Vertrag zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits ordentlich gekündigt war und die ordentliche Kündigungsfrist kurz vor Ablauf stand.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein wichtiger Grund (§ 89a HGB) liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist (BGH-Rechtsprechung).
- Zwar stellen die Wettbewerbsverstöße grundsätzliche schwere Vertragsverletzungen dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können (OLG Bamberg, BGH).
- Im konkreten Fall überwiegt jedoch die lange Geschäftsbeziehung (13 Jahre Selbstständigkeit + 5 Jahre Angestelltenverhältnis) sowie die Tatsache, dass der Vertrag ohnehin in Kürze geendet hätte. Die kurze Restlaufzeit der ordentlichen Kündigungsfrist (ein Monat) mache eine fristlose Beendigung unverhältnismäßig. Der U müsse die Fortsetzung für diesen Zeitraum hinnehmen.