Vorinstanzen OLG Celle, 27.10.1982 - 3 U 67/82 -; LG Hannover, 15.01.1982 - 18 O 99/80 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Angestellter eines Handelsgeschäfts in der Regel nicht persönlich für Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen haftbar gemacht werden kann.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dritter (z. B. ein Vertragspartner) könnte Schadensersatz von einem Angestellten eines Handelsgeschäfts verlangen, weil dieser angeblich Pflichten bei Vertragsverhandlungen verletzt hat (z. B. durch falsche Angaben oder Unterlassen von Aufklärungspflichten). Die Anspruchsgrundlage wäre hier eine mögliche Haftung aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen, § 311 Abs. 2 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat klargestellt, dass ein Angestellter eines Handelsgeschäfts nicht persönlich für solche Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden kann. Die Haftung trifft stattdessen in der Regel den Arbeitgeber (das Handelsgeschäft selbst).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass Angestellte in der Regel nicht als eigenständige Vertragspartner auftreten, sondern im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber handeln. Die vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten obliegen daher primär dem Arbeitgeber, nicht dem Angestellten persönlich. Eine persönliche Haftung des Angestellten käme nur in Ausnahmefällen in Betracht (z. B. bei eigenem Verschulden außerhalb des Arbeitsverhältnisses oder bei besonderer Vertrauensstellung). Im Normalfall ist der Angestellte jedoch durch das Arbeitsverhältnis "abgeschirmt".