zur Frage, ob der Provisionsanspruch des HV bei Abschluss eines Vorvertrages entsteht vgl. Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2.A., § 87 Rz. 10; Staub/Brüggemann, HGB, 4.A., § 87 Rz. 11; v. Gamm, NJW 79, 2489, 2492; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5.A., § 87 Rz. 8; Ehrenberg/Schmidt-Rimpler, HdB des gesamten Handelsrechts, Bd. V 1926, § 43, S. 117; v. Westphalen/Westphal, Handbuch des Handelsvertreterrechts in den EU-Staaten und der Schweiz 1995, Deutschland, Rz. 282; Martinek/Semler/Flohr, HdB des Vertriebsrechts, § 9 Rz. 3; Hopt, HGB, 44.A., § 87 Rz. 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Rücktritt vom Vorvertrag zur Begründung eines Dauerschuldverhältnisses möglich ist, wenn Umstände vorliegen, die auch eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen würden – selbst wenn der Rücktrittsberechtigte selbst vertragsbrüchig war.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner begehrt den Rücktritt von einem Vorvertrag, der die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses (z. B. Miete, Arbeitsvertrag) zum Ziel hat. Grund sind Umstände, die das Vertrauen in den anderen Teil so erschüttern, dass die Bindung unzumutbar wird. Der Rücktritt wird dabei auch dann für möglich erachtet, wenn der Rücktrittsberechtigte selbst gegen Vertragspflichten verstoßen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht ein Rücktrittsrecht vom Vorvertrag, wenn die Umstände (z. B. Vertrauensbruch) so schwerwiegend sind, dass sie auch eine Kündigung aus wichtigem Grund des späteren Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen würden. Dies gilt ausnahmsweise auch bei eigenem Vertragsbruch des Rücktrittsberechtigten, sofern die Vertrauensgrundlage insgesamt zerstört ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Unzumutbarkeit der Vertragsbindung im Einzelfall. Entscheidend sind die Gesamtumstände, insbesondere die Erschütterung des Vertrauens zwischen den Parteien. Da Vorverträge und Dauerschuldverhältnisse eng verbunden sind, gelten ähnliche Maßstäbe für die Auflösung. Der Grundsatz, dass ein vertragsbrüchiger Teil keine Rechte aus dem Vertrag herleiten kann ("exceptio non adimpleti contractus"), wird hier durchbrochen, weil das übergeordnete Prinzip der Zumutbarkeit Vorrang hat.