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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Köln, 22.04.1998 - 23 O 11/97

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln hat entschieden, dass mündliche Angaben des Versicherungsnehmers (VN) zu Vorerkrankungen gegenüber einem Versicherungsmakler (VM) keine direkte Wirkung gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) entfalten. Der VM steht nicht im Lager des VU, sodass die "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" hier nicht anwendbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) hatte einen Versicherungsmakler (VM) mit der Auswahl eines geeigneten Krankenversicherers beauftragt. Im Rahmen dessen gab der VN dem VM mündliche Erklärungen zu Vorerkrankungen ab. Fraglich war, ob diese Erklärungen nach den Grundsätzen der "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" (wonach Erklärungen gegenüber einem Vertreter des Versicherers diesem direkt zugerechnet werden können) auch gegenüber dem Versicherungsunternehmen (VU) wirken.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln hat entschieden, dass die mündlichen Erklärungen des VN gegenüber dem VM keine unmittelbare Wirkung gegenüber dem VU entfalten.

c) Begründung des Gerichts: Der VM steht nicht im Lager des VU, sondern handelt als unabhängiger Vermittler im Interesse des VN. Daher sind die Grundsätze der "Auge-und-Ohr-Rechtsprechung" (die eine Zurechnung von Erklärungen gegenüber Vertretern des VU ermöglichen) auf den VM nicht anwendbar. Die Erklärungen des VN gegenüber dem VM können dem VU somit nicht direkt zugerechnet werden.

KI INHALT
Versicherungsmakler steht nicht im Lager des Versicherers; mündliche Angaben zu Vorerkrankungen gegenüber dem Makler wirken nicht direkt gegenüber dem Versicherer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anwendbarkeit der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung auf VM
im Lager des VU stehender VM
NORM
§ 93 HGB
§ 16 VVG
§ 21 VVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.04.1998
AKTENZEICHEN
23 O 11/97
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
12.02.2021