Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 74/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Koblenz, 23.01.2001 - 6 Ca 688/00 -; LAG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 Sa 135/01 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass Änderungskündigungen zur Anpassung von vertraglichen Nebenleistungen (z. B. Fahrtkostenzuschuss) weniger strenge Anforderungen erfüllen müssen als solche zur Senkung des Entgelts. Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt vor, wenn sich die ursprünglichen Umstände erheblich ändern, und die Änderung für den Arbeitnehmer billigerweise hinnehmbar ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber möchte vertragliche Nebenabreden (z. B. kostenlose Beförderung, Mietzuschuss) durch Änderungskündigung an veränderte Umstände anpassen. Der Arbeitnehmer wehrt sich dagegen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass für solche Änderungskündigungen geringere Anforderungen gelten als bei der Kürzung der vereinbarten Vergütung. Ein dringendes betriebliches Erfordernis kann bejaht werden, wenn sich die zugrundeliegenden Umstände erheblich verändert haben und die Änderung für den Arbeitnehmer billigerweise hinnehmbar ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Unterschiedliche Bewertung von Haupt- und Nebenleistungen: Während Entgeltkürzungen strenge Voraussetzungen erfordern, gelten für Nebenabreden mildere Maßstäbe.
  • Anpassungsbedarf bei geänderten Umständen: Wenn die ursprüngliche Grundlage der Vereinbarung (z. B. wirtschaftliche Rahmenbedingungen) entfällt, kann eine Anpassung gerechtfertigt sein.
  • Billigkeit: Die Änderung muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein, wobei hier geringere Hürden als bei Lohnkürzungen gelten.
KI INHALT
Änderungskündigungen zur Anpassung von Nebenabreden unterliegen weniger strengen Maßstäben als bei Entgeltkürzungen, wenn betriebliche Erfordernisse vorliegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wirksamkeit einer Änderungskündigung zur Anpassung von Nebenabreden
NORM
§ 1 Abs. 2 KSchG
§ 2 KSchG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.03.2003
AKTENZEICHEN
2 AZR 74/02
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
16.10.2020