Vorinstanzen ArbG Koblenz, 23.01.2001 - 6 Ca 688/00 -; LAG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 Sa 135/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass Änderungskündigungen zur Anpassung von vertraglichen Nebenleistungen (z. B. Fahrtkostenzuschuss) weniger strenge Anforderungen erfüllen müssen als solche zur Senkung des Entgelts. Ein dringendes betriebliches Erfordernis liegt vor, wenn sich die ursprünglichen Umstände erheblich ändern, und die Änderung für den Arbeitnehmer billigerweise hinnehmbar ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber möchte vertragliche Nebenabreden (z. B. kostenlose Beförderung, Mietzuschuss) durch Änderungskündigung an veränderte Umstände anpassen. Der Arbeitnehmer wehrt sich dagegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass für solche Änderungskündigungen geringere Anforderungen gelten als bei der Kürzung der vereinbarten Vergütung. Ein dringendes betriebliches Erfordernis kann bejaht werden, wenn sich die zugrundeliegenden Umstände erheblich verändert haben und die Änderung für den Arbeitnehmer billigerweise hinnehmbar ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Unterschiedliche Bewertung von Haupt- und Nebenleistungen: Während Entgeltkürzungen strenge Voraussetzungen erfordern, gelten für Nebenabreden mildere Maßstäbe.
- Anpassungsbedarf bei geänderten Umständen: Wenn die ursprüngliche Grundlage der Vereinbarung (z. B. wirtschaftliche Rahmenbedingungen) entfällt, kann eine Anpassung gerechtfertigt sein.
- Billigkeit: Die Änderung muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein, wobei hier geringere Hürden als bei Lohnkürzungen gelten.