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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschied am 08.12.1967 (4 U 155/67), dass die Ankündigung eines Rabatts an Tankstellen irreführend und damit unzulässig sein kann, wenn sie den Verbraucher über die tatsächlichen Preisvorteile täuscht. Das Gericht verbot die fragliche Werbung, da sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstieß.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Wettbewerber oder eine Verbraucherschutzorganisation) begehrt von einer Tankstellenbetreiberin die Unterlassung einer Werbung, in der ein Rabatt angekündigt wird. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da die Rabattankündigung seiner Meinung nach irreführend sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat der Klage stattgegeben und die Tankstellenbetreiberin verurteilt, die beanstandete Rabattwerbung zu unterlassen. Die Werbung wurde als irreführend im Sinne des § 3 UWG eingestuft.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Rabattankündigung geeignet sei, beim durchschnittlichen Verbraucher eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen Preisvorteile zu erwecken. Eine solche Täuschung sei unlauter und verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Insbesondere sei die Werbung nicht hinreichend klar und transparent, sodass Verbraucher über die genauen Bedingungen des Rabatts im Unklaren gelassen würden. Dies führe zu einer unzulässigen Beeinflussung der Kaufentscheidung.