Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 04.09.1972 - 98 IV 229

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizer Bundesgericht (BGer) entscheidet in seinem Urteil vom 04.09.1972 (98 IV 229), dass bei unlauterem Wettbewerb nur Mitbewerber des Beschuldigten klagbar sind, wobei unter bestimmten Umständen auch ein Agent als Mitbewerber gelten kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Kläger: Ein Mitbewerber (oder gegebenenfalls ein Agent) des Beschuldigten. - Beklagter: Derjenige, der sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht haben soll. - Anspruchsgrundlage: Unlauterer Wettbewerb (Schutz vor unfairem Wettbewerbsverhalten).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht bestätigt, dass nur Mitbewerber des Beschuldigten berechtigt sind, wegen unlauteren Wettbewerbs zu klagen. Ausnahmsweise kann auch ein Agent (z. B. ein Handelsvertreter) als Mitbewerber angesehen werden und somit klageberechtigt sein.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung des Wettbewerbsrechts: Der Schutz vor unlauterem Wettbewerb ist primär auf die Wettbewerbsbeziehungen zwischen Unternehmen gerichtet. Ein Agent kann dann als Mitbewerber gelten, wenn er in einer direkten Wettbewerbsbeziehung zum Beschuldigten steht (z. B. durch eigene wirtschaftliche Interessen oder eine vergleichbare Marktposition). Die Klagebefugnis ist somit nicht auf klassische Konkurrenten beschränkt, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen erweitert werden.

KI INHALT
Klageberechtigt bei unlauterem Wettbewerb ist nur der Mitbewerber, gegebenenfalls auch ein Agent.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
mögliche Klageberechtigung des Agenten wegen unlauteren Wettbewerbs
FUNDSTELLE
NORM
Art. 2 Abs. 1 UWG
Art. 13 UWG
Art. 13 lit. a UWG
Art. 418 a ff. OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.09.1972
AKTENZEICHEN
98 IV 229
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019