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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmer seinem Handelsvertreter Musterkollektionen unentgeltlich zur Verfügung stellen muss und abweichende Vereinbarungen – auch in Individualverträgen – unwirksam sind.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die unentgeltliche Überlassung von Musterkollektionen. Dies stützt er auf § 86a Abs. 1 HGB, der diese Pflicht gesetzlich vorschreibt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf hat bestätigt, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Musterkollektionen unentgeltlich zur Verfügung stellen muss. Zudem sind abweichende Vereinbarungen – sowohl in AGB als auch in Individualverträgen – nach § 86a Abs. 3 HGB unwirksam.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 86a Abs. 1 HGB, der die unentgeltliche Überlassungspflicht statuiert. § 86a Abs. 3 HGB erklärt abweichende Vereinbarungen für unwirksam, um Umgehungen des Gesetzes zu verhindern – unabhängig davon, ob diese in AGB oder Individualverträgen getroffen werden. Dabei bezieht sich das Gericht auf vorherige Rechtsprechung (LG Stuttgart, OLG Düsseldorf), die diese Auslegung bestätigt.