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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Schleswig, 01.04.1980 - I 34/76 (IV)

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Schleswig (Urteil vom 01.04.1980 – I 34/76) hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Anteil an der Teilung des Handelsvertreternutzens (Provisionsanspruch) aus bereits vermittelten, aber noch nicht ausgeführten Geschäften nicht bereits in der Aufgabebilanz tarifbegünstigt versteuern kann. Stattdessen ist dieser Anteil erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die tarifbegünstigte Versteuerung seines Anteils am Provisionsanspruch aus bereits vermittelten, aber noch nicht ausgeführten Geschäften im Rahmen der Auflösung eines Handelsvertretervertrags (HVV). Die Vereinbarung sieht vor, dass der Provisionsanspruch geteilt wird und der HV seinen Anteil erst bei Ausführung des Geschäfts erhält. Der HV möchte diesen Anspruch bereits in seiner Aufgabebilanz geltend machen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Schleswig hat entschieden, dass der HV den Anteil am Provisionsanspruch nicht bereits in der Aufgabebilanz tarifbegünstigt versteuern darf. Stattdessen ist der Betrag erst dann als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern, wenn er dem HV tatsächlich zufließt (Zuflussprinzip).

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das Zuflussprinzip (§ 11 EStG), wonach Einnahmen erst im Zeitpunkt ihres tatsächlichen Zuflusses steuerlich zu erfassen sind. Da der HV seinen Anteil erst bei Ausführung des Geschäfts erhält, liegt der steuerliche Erfassungszeitpunkt erst in diesem Moment. Eine vorzeitige Berücksichtigung in der Aufgabebilanz wäre daher nicht gerechtfertigt. Die tarifliche Begünstigung (z. B. durch den ermäßigten Steuersatz bei Betriebsaufgabe) kommt somit nicht zur Anwendung.

KI INHALT
Provisionsanspruch aus nicht ausgeführten Geschäften nach HVV-Auflösung kann nicht sofort in der Aufgabebilanz tarifbegünstigt versteuert werden, sondern erst bei Zufluss als nachträgliche Betriebseinnahme.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Behandlung von Provisionen aus bereits abgeschlossenen Geschäften bei Auflösung eines HVV
FUNDSTELLE
EFG 80, 394
NORM
§ 5 Abs. 1 EStG
§ 16 Abs. 3 EStG
§ 24 Nr. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Schleswig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.04.1980
AKTENZEICHEN
I 34/76 (IV)
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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