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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass ein Makler (hier eine Bank) eine erfolgsunabhängige Vergütung für seine Vermittlungstätigkeit (hier: Unternehmensverkauf) vereinbaren kann, sofern dies individualvertraglich ausgehandelt wird. Zudem ist eine Klausel wirksam, die den Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr unabhängig vom Ablauf einer Alleinverkaufsfrist stellt – vorausgesetzt, die Vereinbarung ist klar und eindeutig formuliert.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Eine Bank als Maklerin
- will was: Eine Vergütung (Bearbeitungsgebühr) für ihre Vermittlungstätigkeit (Verkauf eines Unternehmens)
- von wem: Vom Auftraggeber (Verkäufer des Unternehmens)
- woraus: Aus einem individualvertraglich ausgehandelten Maklervertrag, der die Vergütung erfolgsunabhängig regelt und deren Fälligkeit nicht an den Ablauf einer Alleinverkaufsfrist knüpft.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die Vereinbarung für wirksam:
- Eine erfolgsunabhängige Maklervergütung ist zulässig, wenn sie im Einzelvertrag ausgehandelt wurde.
- Eine Klausel, die den Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr unabhängig vom Ablauf einer Alleinverkaufsfrist stellt, ist wirksam – allerdings nur bei klarer und bestimmter Formulierung.
c) Begründung des Gerichts:
- Individualvertragliche Freiheit: Bei Einzelverträgen (im Gegensatz zu AGB) ist die Gestaltungsfreiheit größer, solange keine gesetzlichen oder sittlichen Grenzen (z. B. Wucher) überschritten werden.
- Klarheit und Bestimmtheit: Ungewöhnliche Abreden wie die Loslösung der Gebühr von der Alleinverkaufsfrist müssen eindeutig sein, um den Auftraggeber nicht unangemessen zu benachteiligen. Im konkreten Fall lag eine solche klare Regelung vor.