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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Münster entschied, dass auf einen Handelsvertretervertrag (HVV) zwischen einem in Paris ansässigen deutschen Handelsvertreter und einem deutschen Unternehmer deutsches Recht anwendbar ist, da die Parteien dies stillschweigend vereinbart haben.
a) Wer will was von wem woraus? Ein in Paris ansässiger Handelsvertreter (HV) deutscher Staatsangehörigkeit und ein deutscher Unternehmer (U) streiten darüber, welche Rechtsordnung auf ihren HVV anwendbar ist. Der HV ist für den U in Frankreich und den französischen Kolonialgebieten tätig.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass deutsches Recht auf den HVV anwendbar ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Parteien stillschweigend die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben. Diese stillschweigende Vereinbarung ergab sich aus den Umständen:
- Beide Parteien besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Der Vertrag ist in deutscher Sprache abgefasst.
- Der Vertrag wurde in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen.
- Ein in der Bundesrepublik ansässiges Gericht wurde als Gerichtsstand vereinbart.
Da im HVV keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde, sind diese Umstände hinreichend, um den Willen der Parteien zur Anwendung deutschen Rechts zu entnehmen.