zur Zulässigkeit von Rundschreiben eines Anwaltes auch an Nichtmandanten vgl. BGH, 15.03.2001 - I ZR 337/ 98 -, NJW 01, 2886
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin entschieden, dass anwaltliche Werbeschreiben, die Anleger zur Kündigung ihrer Unternehmensbeteiligungen unter Inanspruchnahme der Kanzlei auffordern, einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Unternehmens darstellen können – selbst wenn die Inhalte wahr sind. Die Werbefreiheit von Rechtsanwälten findet hier ihre Grenze, da das Schreiben nicht mehr allgemein informiert, sondern gezielt auf die Mandatsgewinnung im Einzelfall abzielt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (betroffen durch die Werbeschreiben) klagt gegen eine Rechtsanwaltskanzlei, die an seine Anleger (keine Mandanten der Kanzlei) Schreiben versandt hat. Darin wird auf erfolgreiche Kündigungen von Beteiligungen durch die Kanzlei, deren Akzeptanz durch das Unternehmen sowie Deckungszusagen von Rechtsschutzversicherungen hingewiesen. Das Unternehmen verlangt Unterlassung dieser Schreiben, da sie einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb darstellen (§ 823 Abs. 1 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht gab dem Unternehmen recht und bejahte einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Werbeschreiben seien rechtswidrig, da sie nicht nur informieren, sondern gezielt zur Kündigung der Beteiligungen unter Mandatierung der Kanzlei auffordern. Dies überschreite die Grenzen der anwaltlichen Werbefreiheit (§ 43b BRAO, Art. 12 Abs. 1 GG).
c) Begründung des Gerichts:
- Eingriff in den Gewerbebetrieb: Die Schreiben richten sich gegen das Unternehmen, da sie Anleger zur Kündigung bewegen sollen – unabhängig davon, dass die Kanzlei primär Mandate gewinnen will.
- Rechtswidrigkeit trotz wahrer Inhalte: Selbst wenn die Fakten stimmen, ist die Form der Werbung zu beanstanden, da sie Druck auf die Anleger ausübt („Angstmache“).
- Grenze der Werbefreiheit: Anwaltliche Rundschreiben dürfen nur allgemein informieren. Eine konkrete Aufforderung zur Mandatierung (hier: Kündigung der Beteiligung) ist unzulässig.
- Alternative: Hätten die Anwälte einen „Anlegerschutzverein“ gegründet, wäre die Versendung unter dessen Briefkopf möglich gewesen – nicht jedoch unter dem Kanzleibrieffopf.
- Dringlichkeit der Unterlassung: Da weitere Schreiben jederzeit möglich sind und dem Unternehmen erheblicher Schaden droht, ist einstweiliger Rechtsschutz (§§ 935, 940 ZPO) gerechtfertigt. Die Dringlichkeit entfällt nicht durch frühere Kenntnis ähnlicher Schreiben.