Vorinstanzen LAG Niedersachsen, 07.11.1966 - 2 Sa 375/66 -; ArbG Hannover, 14.06.1966 - 1 Ca 155766 -
vgl. BAG, 11.03.1968, BB 68, 1120
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren können, dass die Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einer geringeren als der gesetzlichen Mindesthöhe und als Einmalzahlung im Voraus geleistet wird. Bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber die bereits gezahlte Karenzentschädigung für die betroffenen Monate zurückfordern und Schadensersatz für die restliche Karenzzeit verlangen. Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Wettbewerbsverstöße bleibt bestehen.
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN).
- Streitgegenstand: Die Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Vorauszahlung einer geringeren Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot.
- Rechtsgrundlage: § 74 Abs. 2 HGB (Karenzentschädigung), § 75d HGB (Unabdingbarkeit), § 74c Abs. 2 HGB (Auskunftsanspruch), § 325 Abs. 3 BGB i. V. m. § 323 Abs. 3 BGB (Rückforderung bei Unmöglichkeit der Leistung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Vereinbarung über Karenzentschädigung:
- Die Parteien können wirksam vereinbaren, dass die Karenzentschädigung in einer geringeren Höhe als gesetzlich vorgeschrieben und als Einmalzahlung im Voraus gezahlt wird.
- Ein Verzicht des Arbeitgebers auf seinen Auskunftsanspruch über anderweitiges Einkommen des Arbeitnehmers während der Karenzzeit kann sich aus einer solchen Vereinbarung ergeben.
Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstoß:
- Bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Wettbewerbsverbot verliert dieser den Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer des Verstoßes und dessen Auswirkungen.
- Der Arbeitgeber kann die bereits gezahlte anteilige Karenzentschädigung für die betroffenen Monate nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 323 Abs. 3 BGB) zurückfordern.
- Für die übrige Karenzzeit kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen und Auskunft über weitere Wettbewerbsverstöße fordern.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wettbewerbsenthaltung des Arbeitnehmers.
- Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot stellt eine vom Arbeitnehmer zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung (Bewertung der Wettbewerbsenthaltung) dar.
- Gemäß § 325 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. § 323 Abs. 1 und Abs. 3 BGB führt dies dazu, dass der Arbeitgeber bereits gezahlte Entschädigungen für die betroffenen Zeiträume zurückfordern kann.
- Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers besteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, da er als Vorstufe zum Schadensersatzanspruch anzusehen ist.